Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Ständigen Ausschuss der Österreichischen Notariatskammer in Angelegenheiten nach §§ 117a Abs. 4 und 118a Abs. 3 NO anhängigen Verfahren geht auf das Oberlandesgericht als Dienstgericht für Notare über. Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Ständigen Ausschuss der Österreichischen Notariatskammer in Angelegenheiten nach Paragraphen 117 a, Absatz 4 und 118a Absatz 3, NO anhängigen Verfahren geht auf das Oberlandesgericht als Dienstgericht für Notare über.
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