§ 90a NO

Notariatsordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2021 bis 31.12.9999

Bedarf ein Rechtsgeschäft, eine Erklärung oder eine rechtserhebliche Tatsache zur Wirksamkeit der Form eines Notariatsakts oder einer sonstigen öffentlichen oder öffentlich beglaubigten Urkunde, soÜber die in § 79 Abs. 9 geregelten Fälle hinaus können zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19die Notare auch die für die Errichtung der Urkunde erforderlichenweiteren nach den Bestimmungen dieses Abschnitts zu besorgenden notariellen Amtshandlungen unter sinngemäßer Anwendung von § 69b Abs. 2 und 3 sowie § 79 Abs. 9 auch unter Nutzung einer elektronischen Kommunikationsmöglichkeit (§ 69b) vorgenommen werdenvornehmen, dies in sinngemäßer Anwendung von § 69b Abs. 2 und 3.

Stand vor dem 31.12.2020

In Kraft vom 05.04.2020 bis 31.12.2020

Bedarf ein Rechtsgeschäft, eine Erklärung oder eine rechtserhebliche Tatsache zur Wirksamkeit der Form eines Notariatsakts oder einer sonstigen öffentlichen oder öffentlich beglaubigten Urkunde, soÜber die in § 79 Abs. 9 geregelten Fälle hinaus können zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19die Notare auch die für die Errichtung der Urkunde erforderlichenweiteren nach den Bestimmungen dieses Abschnitts zu besorgenden notariellen Amtshandlungen unter sinngemäßer Anwendung von § 69b Abs. 2 und 3 sowie § 79 Abs. 9 auch unter Nutzung einer elektronischen Kommunikationsmöglichkeit (§ 69b) vorgenommen werdenvornehmen, dies in sinngemäßer Anwendung von § 69b Abs. 2 und 3.

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