§ 86 NO

Notariatsordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2007 bis 31.12.9999
Paragraph 86, (1) Die Partei, welche einer anderen eine Erklärung bekannt machen will (Paragraph 83,), kann das Verlangen an den Notar auch brieflich oder telegraphisch stellen; der Brief oder das Telegramm vertritt in diesem Falle die Stelle des Protokollaransuchens und ist dem aufzunehmenden Protokolle beizuheften.

  1. (1)Absatz einsDie Partei, welche einer anderen eine Erklärung bekannt machen will (§. 83), kann das Verlangen an den Notar auch brieflich, telegraphisch, per Telefax oder auf elektronischem Weg stellen; der Brief, das Telegramm, das Telefax oder der Papierausdruck der elektronischen Zusendung vertritt in diesem Falle die Stelle des Protokollaransuchens und ist dem aufzunehmenden Protokolle beizuheften.Die Partei, welche einer anderen eine Erklärung bekannt machen will (Paragraph 83,), kann das Verlangen an den Notar auch brieflich, telegraphisch, per Telefax oder auf elektronischem Weg stellen; der Brief, das Telegramm, das Telefax oder der Papierausdruck der elektronischen Zusendung vertritt in diesem Falle die Stelle des Protokollaransuchens und ist dem aufzunehmenden Protokolle beizuheften.
  2. (2)Absatz 2In der Beurkundung hat der Notar anzuführen, daß ein Ersuchen in der obigen Weise an ihn gestellt worden sei.

Stand vor dem 30.06.2007

In Kraft vom 01.08.1989 bis 30.06.2007
Paragraph 86, (1) Die Partei, welche einer anderen eine Erklärung bekannt machen will (Paragraph 83,), kann das Verlangen an den Notar auch brieflich oder telegraphisch stellen; der Brief oder das Telegramm vertritt in diesem Falle die Stelle des Protokollaransuchens und ist dem aufzunehmenden Protokolle beizuheften.

  1. (1)Absatz einsDie Partei, welche einer anderen eine Erklärung bekannt machen will (§. 83), kann das Verlangen an den Notar auch brieflich, telegraphisch, per Telefax oder auf elektronischem Weg stellen; der Brief, das Telegramm, das Telefax oder der Papierausdruck der elektronischen Zusendung vertritt in diesem Falle die Stelle des Protokollaransuchens und ist dem aufzunehmenden Protokolle beizuheften.Die Partei, welche einer anderen eine Erklärung bekannt machen will (Paragraph 83,), kann das Verlangen an den Notar auch brieflich, telegraphisch, per Telefax oder auf elektronischem Weg stellen; der Brief, das Telegramm, das Telefax oder der Papierausdruck der elektronischen Zusendung vertritt in diesem Falle die Stelle des Protokollaransuchens und ist dem aufzunehmenden Protokolle beizuheften.
  2. (2)Absatz 2In der Beurkundung hat der Notar anzuführen, daß ein Ersuchen in der obigen Weise an ihn gestellt worden sei.

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