§ 85 NO

Notariatsordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.05.2011 bis 31.12.9999

§. 85. (1) Ist die Partei, welcher die Erklärung gemacht werden sollte, in dem angegebenen Lokal nicht anzutreffen oder verweigert sie dem Notar den Zutritt, die Anhörung oder im Fall des § 83 Abs. 5 die Identitätsfeststellung, so hat der Notar dies zu protokollieren und entweder der Gegenpartei eine Beurkundung mittels eingeschriebener Postsendung mit Rückschein zuzustellen oder dem Gericht vorzulegen, welches die Zustellung nach den für die eigenhändige Zustellung geltenden Vorschriftenmit Zustellnachweis zu verfügen hat. Die Zustellung an einen Ersatzempfänger ist zulässig.

(2) Der Vorgang ist in dem Protokolle und in der Beurkundung anzuführen und zugleich zu bemerken, was zur Verständigung der Gegenpartei vorgekehrt worden ist.

Stand vor dem 30.04.2011

In Kraft vom 01.11.1993 bis 30.04.2011

§. 85. (1) Ist die Partei, welcher die Erklärung gemacht werden sollte, in dem angegebenen Lokal nicht anzutreffen oder verweigert sie dem Notar den Zutritt, die Anhörung oder im Fall des § 83 Abs. 5 die Identitätsfeststellung, so hat der Notar dies zu protokollieren und entweder der Gegenpartei eine Beurkundung mittels eingeschriebener Postsendung mit Rückschein zuzustellen oder dem Gericht vorzulegen, welches die Zustellung nach den für die eigenhändige Zustellung geltenden Vorschriftenmit Zustellnachweis zu verfügen hat. Die Zustellung an einen Ersatzempfänger ist zulässig.

(2) Der Vorgang ist in dem Protokolle und in der Beurkundung anzuführen und zugleich zu bemerken, was zur Verständigung der Gegenpartei vorgekehrt worden ist.

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