(1) Zur Mitwirkung an der Vollziehung dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen sind Naturschutzorgane zu bestellen. Diese gelten als öffentliche Wachen (§ 74 Z 4 Strafgesetzbuch - StGB, BGBl. Nr. 60/1974, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 112/2007), wenn sie in Ausübung ihres Dienstes handeln und das vorgeschriebene Dienstabzeichen tragen.
(2) Die Landesregierung hat Sorge zu tragen, dass zur Erfüllung der Aufgaben nach Abs. 1 eine entsprechende Anzahl von Naturschutzorganen hauptamtlich zur Verfügung steht.
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