(1) Eine Bewilligung nach diesem Gesetz ist zu befristen oder an Auflagen oder Bedingungen zu binden, wenn dies nach dem Zweck, der Art der Ausführung oder der Beschaffenheit des Vorhabens oder der Maßnahme erforderlich und möglich ist. Im Falle der Befristung sind der Antragstellerin oder dem Antragsteller durch Auflagen die Maßnahmen, die im Interesse des Schutzes und der Pflege der Natur und/oder der Landschaft nach Ablauf der Frist zu treffen sind, aufzutragen. Die sich aus der Bewilligung und den damit verbundenen Bedingungen und Auflagen ergebenden Rechte und Pflichten haften auf dem Grundstück und treffen die jeweils dinglich Berechtigten (Eigentümerinnen und Eigentümer, Servitutsberechtigte, Personen mit Fruchtgenussrecht), wobei diese Folge im Falle des § 50 Abs. 2 erst mit Erteilung der Zustimmung der Eigentümerin oder des Eigentümers des Grundstückes oder der rechtskräftigen Enteignung oder der rechtskräftigen Einräumung von Zwangsrechten eintritt. Soweit von einer naturschutzbehördlichen Bewilligung mehrere Grundstücke erfasst werden und die Schutzziele ein Zusammenwirken der Betroffenen erfordern, können die erforderlichen auf die Betroffenheit abgestellten organisatorischen und verfahrensrechtlichen Vorkehrungen (Bildung von Gemeinschaften und Regelung der Willensbildung) auch durch Auflagen getroffen werden.
(2) Eine Versagung einer Bewilligung nach diesem Gesetz darf nicht erfolgen, wenn sich die Gründe dafür durch Auflagen beseitigen lassen. Hiedurch darf ein Vorhaben in seinem Wesen nicht verändert werden. Im Rahmen solcher Auflagen können auch Rekultivierungsmaßnahmen vorgeschrieben werden. Bei Anlagen nach § 5 Abs. 2 Z 1 lit. c, die in mehr als zwei Abschnitte geteilt sind, kann die Behörde festlegen, dass nach Öffnung von zwei Abschnitten ein weiterer jeweils nur nach abgeschlossener Rekultivierung des zweitletzten geöffneten Abschnitts geöffnet werden darf. Nähere Vorgaben über die erforderlichen Rekultivierungsmaßnahmen kann die Landesregierung mit Verordnung festlegen.
(3) Umfaßt ein bewilligungspflichtiges Vorhaben mehr als eine bauliche Anlage und besteht nur hinsichtlich der Gesamtheit der baulichen Anlagen kein Versagungsgrund, so hat die Behörde festzulegen, in welcher Reichenfolge die baulichen Anlagen ausgeführt werden müssen, falls nicht die gleichzeitige Ausführung erfolgt.
(4) Ergibt sich nach Rechtskraft einer Bewilligung, dass die gemäß § 6 Abs. 1 wahrzunehmenden Schutzziele oder das öffentliche Interesse im Sinne des § 6 Abs. 5 trotz Einhaltung allfälliger im Bewilligungsbescheid vorgeschriebener Auflagen nicht hinreichend geschützt sind, kann die Behörde andere oder zusätzliche Auflagen unter Berücksichtigung der für die Bewilligung maßgebenden Interessen vorschreiben. Insbesondere kann die Behörde, soweit dies zum Schutz der in § 6 Abs. 1 genannten Interessen erforderlich ist, die Rekultivierung abgebauter Flächen vorschreiben; nähere Vorgaben über die erforderlichen Rekultivierungsmaßnahmen kann die Landesregierung mit Verordnung festlegen. Die Behörde hat solche Auflagen nur dann vorzuschreiben, wenn diese verhältnismäßig sind und der mit der Erfüllung der Auflage verbundene Aufwand in einem angemessenen Verhältnis zu dem damit angestrebten Erfolg steht.
(5) Ergibt sich nach Rechtskraft eines Bescheides, dass die Voraussetzungen, die der Behörde als Grundlage für eine Ausnahmebewilligung gedient haben, nicht mehr gegeben sind, ist Abs. 4 sinngemäß anzuwenden.
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