(1) Greifen Vorhaben gemäß § 5 Abs. 2 Z 1 lit. c oder d in erheblichem Umfang in Gebiete ein, für die durch Verordnung gemäß § 6a besondere Entwicklungsziele festgesetzt wurden, so kann die Behörde an Stelle der Untersagung des Vorhabens die angestrebte Bewilligung unter Vorschreibung von Ausgleichsmaßnahmen erteilen.
(2) Die Erteilung einer Bewilligung unter Vorschreibung von Ausgleichsmaßnahmen gemäß Abs. 1 ist nur zulässig, wenn die Ausgleichsmaßnahmen alle folgenden Voraussetzungen erfüllen:
1. | Die Ausgleichsmaßnahmen werden eine wesentliche Verbesserung des Landschaftsbildes oder des Naturhaushaltes bewirken. | |||||||||
2. | Durch die Ausgleichsmaßnahmen werden die nachteiligen Auswirkungen jener Maßnahme, die bewilligt werden soll, zumindest ausgeglichen. Nach Maßgabe der Verfügbarkeit und wirtschaftlichen Zumutbarkeit ist vorzusehen, dass die Ausgleichsmaßnahmen in natura im Projektgebiet bzw. nach Möglichkeit in räumlicher Nähe (im betroffenen oder einem benachbarten Naturraum) vorgeschrieben werden. | |||||||||
3. | Die Maßnahmen sind selbst bewilligungsfähig nach den Bestimmungen dieses Gesetzes und den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen. |
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