(1) Die Laufzeit des Förderungsdarlehens des Landes beginnt nach Zuzählung des Darlehens mit dem dem Bezug der Wohnungen oder der Geschäftsräume, spätestens jedoch dem der Fertigstellungsanzeige gemäß § 128 der Bauordnung für Wien nächstfolgenden Termin gemäß Abs. 2.
(2) Das Förderungsdarlehen des Landes ist halbjährlich im Nachhinein mit 0,5 vH des aushaftenden Betrages zu verzinsen. Die Zinsen sind ab Beginn der Darlehenslaufzeit jeweils am 1. April und 1. Oktober zu entrichten.
(3) Die Darlehenslaufzeit beträgt 30 Jahre. Die Rückzahlung beginnt nach 5 Jahren und beträgt
vom | 6. bis 10. Jahr halbjährlich | 1 vH | ||||||||
vom | 11. bis 15. Jahr halbjährlich | 1,5 vH | ||||||||
vom | 16. bis 20. Jahr halbjährlich | 2 vH | ||||||||
vom | 21. bis 25. Jahr halbjährlich | 2,5 vH | ||||||||
vom | 26. bis 30. Jahr halbjährlich | 3 vH | ||||||||
des Darlehensbetrages. Rückzahlungstermine sind der 1. April und der 1. Oktober. |
0 Kommentare zu § 9 NBV 2007