Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 28.12.2024
Für Einrichtungen der kommunalen Infrastruktur gemäß § 2 Z 7 WWFSG 1989 kann ein nichtrückzahlbarer Baukostenzuschuss bis zum vollen Ausmaß der Baukosten gewährt werden.
In Kraft seit 08.03.2012 bis 31.12.9999
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