§ 8 NBV 2007 Förderung der Errichtung von Wohnungen und Geschäftsräumen, an denen Wohnungseigentum begründet werden soll

NBV 2007 - Neubauverordnung 2007

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

(1) Die Förderung der Errichtung von Wohnungen und Geschäftsräumen, an denen Wohnungseigentum begründet werden soll, erfolgt durch die Gewährung eines Förderungsdarlehens des Landes in Höhe von

1.

550 Euro je Quadratmeter Nutzfläche, wenn die Gesamtnutzfläche weniger als 10 000 Quadratmeter beträgt,

2.

440 Euro je Quadratmeter Nutzfläche in den übrigen Fällen.

(2) Bei der Inanspruchnahme von weiteren Darlehen sind, ausgenommen Bausparkassendarlehen, die Bestimmungen des § 3 Abs. 3 sinngemäß anzuwenden.

In Kraft seit 08.03.2012 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 8 NBV 2007


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 8 NBV 2007 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 8 NBV 2007


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 8 NBV 2007


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 8 NBV 2007 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 7b NBV 2007
§ 9 NBV 2007