(1) Die Förderung der Errichtung von Kleingartenwohnhäusern erfolgt durch Gewährung von Annuitätenzuschüssen zu einem Darlehen in Höhe von höchstens 36 340 Euro. Dieser Betrag erhöht sich um 1 820 Euro für jedes im gemeinsamen Haushalt lebende Kind, für das von der Förderungswerberin oder vom Förderungswerber Familienbeihilfe bezogen wird.
(2) Die Annuitätenzuschüsse betragen in den ersten fünf Jahren 6 vH der Darlehenssumme, in den folgenden fünf Jahren 3 vH der Darlehenssumme und gelangen zu den Fälligkeitsterminen des Darlehens zur Auszahlung. Die Auszahlung der Annuitätenzuschüsse darf erst dann erfolgen, wenn die Förderungswerberin oder der Förderungswerber die Aufgabe ihrer bzw. seiner Rechte an der bisher zur Befriedigung ihres bzw. seines dringenden Wohnbedürfnisses regelmäßig verwendeten Wohnung nach den Bestimmungen des § 21 Abs. 3 des Wohnbauförderungsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 482, in der Fassung BGBl. I Nr. 131/2001, nachgewiesen hat.
(3) § 3 Abs. 3 ist sinngemäß, § 1 nicht anzuwenden.
0 Kommentare zu § 12 NBV 2007