(1) Die Förderung der Errichtung von Eigenheimen und Dachgeschossausbauten für den Eigenbedarf (inkl. Überlassung an nahestehende Personen gemäß § 2 Z 11 WWFSG 1989) erfolgt durch die Gewährung eines Förderungsdarlehens des Landes in Höhe von 365 Euro je Quadratmeter Nutzfläche, höchstens jedoch im angemessenen Ausmaß gemäß § 17 Abs. 3 in Verbindung mit § 2 Z 11 WWFSG 1989.
(2) § 3 Abs. 3 und § 9 sind sinngemäß, § 1 ist bei Eigenheimen nicht anzuwenden.
(3) Bei der Errichtung von Eigenheimen auf Pachtgründen kann die Förderung auch nach § 12 erfolgen.
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