Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 03.12.2024
(1)Absatz einsDie Förderung der Errichtung von Mietwohnungen, Geschäftsräumen in Miete und Heimplätzen erfolgt durch die Gewährung eines Förderungsdarlehens des Landes in Höhe von
1.Ziffer eins1000 Euro je Quadratmeter Nutzfläche, wenn die Gesamtnutzfläche weniger als 2 000 Quadratmeter beträgt,
2.Ziffer 2950 Euro je Quadratmeter Nutzfläche, wenn die Gesamtnutzfläche zwischen 2 000 Quadratmeter und 4 500 Quadratmeter beträgt,
3.Ziffer 3900 Euro je Quadratmeter Nutzfläche, wenn die Gesamtnutzfläche mehr als 4 500 Quadratmeter, aber weniger als 10 000 Quadratmeter beträgt,
4.Ziffer 4850 Euro je Quadratmeter Nutzfläche, wenn die Gesamtnutzfläche zwischen 10 000 Quadratmeter und 15 000 Quadratmeter beträgt,
5.Ziffer 5810 Euro je Quadratmeter Nutzfläche, wenn die Gesamtnutzfläche mehr als 15 000 Quadratmeter beträgt, für die Förderung von Heimplätzen sowie für die nachträgliche Errichtung von Dachgeschossausbauten zum Zwecke der Vermietung, sofern diese nicht von der Stadt Wien oder gemeinnützigen Bauvereinigungen errichtet werden.
(2)Absatz 2Die gemäß § 69 Abs. 1 WWFSG 1989 in Form eines Baukostenbeitrages überwälzbaren Eigenmittel dürfen maximal 12,5 vH der angemessenen Gesamtbaukosten betragen.Die gemäß Paragraph 69, Absatz eins, WWFSG 1989 in Form eines Baukostenbeitrages überwälzbaren Eigenmittel dürfen maximal 12,5 vH der angemessenen Gesamtbaukosten betragen.
(3)Absatz 3Bei der Inanspruchnahme von weiteren Darlehen hat mit Ausnahme von Bausparkassendarlehen gewährleistet zu sein, dass
1.Ziffer einsdie Laufzeit mindestens 15 Jahre beträgt,
2.Ziffer 2die Auszahlung des Darlehensbetrages ohne jeden Abzug erfolgt und als Darlehenskosten jeweils nur die dem Darlehensgeber tatsächlich erwachsenden Barauslagen bzw. sonstigen aus der Besicherung entstehenden Kosten in Rechnung gestellt werden,
3.Ziffer 3die Berechnung der Zinsen bei halbjährlicher Vorschreibung dekursiv und netto erfolgt und
4.Ziffer 4der Zinssatz das ortsübliche Ausmaß nicht überschreitet.
(4)Absatz 4Für die Abstattung der eingesetzten Darlehen bzw. Eigenmittel gemäß § 62 Abs. 1 Z 1 und 2 WWFSG 1989 darf auf Förderungsdauer höchstens der Betrag gemäß § 63 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 3 und 4 WWFSG 1989 begehrt werden.Für die Abstattung der eingesetzten Darlehen bzw. Eigenmittel gemäß Paragraph 62, Absatz eins, Ziffer eins und 2 WWFSG 1989 darf auf Förderungsdauer höchstens der Betrag gemäß Paragraph 63, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3 und 4 WWFSG 1989 begehrt werden.
In Kraft seit 23.06.2022 bis 16.10.2023
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