(1) Anstelle der Förderung nach §§ 3 bis 7a kann für tatsächlich angefallene Baukosten anlässlich der Errichtung von Mietwohnungen in Leichtbauweise ein nichtrückzahlbarer Zuschuss bis zu 600 Euro je Quadratmeter Wohnnutzfläche gewährt werden, wenn
1. | die Obergrenze der angemessenen Gesamtbaukosten gemäß § 1 Abs. 1 nicht überschritten wird, | |||||||||
2. | ab der Fertigstellungsanzeige gemäß § 128 der Bauordnung für Wien die Bestandsdauer des Gebäudes voraussichtlich 15 Jahre nicht überschreiten wird und | |||||||||
3. | der Mietzinsbildung zumindest ein Fixbetrag von 600 Euro je Quadratmeter Wohnnutzfläche gemäß § 62 Abs. 1 Z 1 bzw. Z 2 WWFSG 1989 zugrunde gelegt wird. |
(2) Sollte das Gebäude gemäß § 71 oder § 71c Bauordnung für Wien nur für eine bestimmte Zeit bewilligt worden sein, kann ein weiterer nichtrückzahlbarer Zuschuss bis zu 150 Euro je Quadratmeter Wohnnutzfläche für tatsächlich angefallene Kosten für den Abbau des Gebäudes (inklusive Abbrucharbeiten des Fundaments und dessen Entsorgung) und den Wiederaufbau auf einem anderen Grundstück gewährt werden.
(3) Sollte die Bestandsdauer des Gebäudes 15 Jahre überschreiten, ist der gewährte Zuschuss im Ausmaß von 2,50 Euro zuzüglich 0,30 Euro Verzinsung je Quadratmeter Wohnnutzfläche je Monat bis maximal zum Ende der Bestandsdauer zurückzubezahlen.
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