Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024
(1)Absatz einsNeben der Förderung nach §§ 3, 6 und 7 kann für die, die Gesamtbaukostenobergrenze von 1.800 Euro pro Quadratmeter förderungstragender Nutzfläche (inklusive Balkon- und Terrassenflächen nach § 1 Abs. 3) übersteigenden nachgewiesenen BaukostenNeben der Förderung nach Paragraphen 3,, 6 und 7 kann für die, die Gesamtbaukostenobergrenze von 1.800 Euro pro Quadratmeter förderungstragender Nutzfläche (inklusive Balkon- und Terrassenflächen nach Paragraph eins, Absatz 3,) übersteigenden nachgewiesenen Baukosten
1.Ziffer einsein nichtrückzahlbarer Zuschuss im Ausmaß von bis zu 150 Euro und ein weiteres Förderungsdarlehen des Landes gemäß den Bedingungen nach § 4 im Ausmaß von bis zu 100 Euro pro Quadratmeter oderein nichtrückzahlbarer Zuschuss im Ausmaß von bis zu 150 Euro und ein weiteres Förderungsdarlehen des Landes gemäß den Bedingungen nach Paragraph 4, im Ausmaß von bis zu 100 Euro pro Quadratmeter oder
2.Ziffer 2ein Förderungsdarlehen des Landes gemäß den Bedingungen nach § 4 im Ausmaß von bis zu 250 Euro pro Quadratmeter ein Förderungsdarlehen des Landes gemäß den Bedingungen nach Paragraph 4, im Ausmaß von bis zu 250 Euro pro Quadratmeter
gewährt werden, wenn
a)Litera adie durchschnittliche Wohnnutzfläche aller nach § 6a geförderten Wohnungen maximal 65 Quadratmeter – ohne Loggien und förderungstragender Nutzfläche nach § 1 Abs. 3 – beträgt,die durchschnittliche Wohnnutzfläche aller nach Paragraph 6 a, geförderten Wohnungen maximal 65 Quadratmeter – ohne Loggien und förderungstragender Nutzfläche nach Paragraph eins, Absatz 3, – beträgt,
b)Litera bder Förderungswerber von den Mietern lediglich einen Finanzierungsbeitrag gemäß § 69 Abs. 1 WWFSG 1989 im Ausmaß von nicht mehr als 60 Euro pro Quadratmeter Wohnnutzfläche einhebt und der Förderungswerber von den Mietern lediglich einen Finanzierungsbeitrag gemäß Paragraph 69, Absatz eins, WWFSG 1989 im Ausmaß von nicht mehr als 60 Euro pro Quadratmeter Wohnnutzfläche einhebt und
c)Litera cals höchstzulässiger monatlicher Hauptmietzins gemäß § 63 Abs. 1 erster Satz WWFSG 1989 der, in Verbindung mit Abs. 3 valorisierte Betrag, reduziert um 25 vH, pro Quadratmeter Wohnnutzfläche begehrt wird.als höchstzulässiger monatlicher Hauptmietzins gemäß Paragraph 63, Absatz eins, erster Satz WWFSG 1989 der, in Verbindung mit Absatz 3, valorisierte Betrag, reduziert um 25 vH, pro Quadratmeter Wohnnutzfläche begehrt wird.
(2)Absatz 2Neben der Förderung nach §§ 3, 7 und 7a kann unter der Voraussetzung, dass für alle Wohnungen Abs. 1 Einleitungssatz eingehalten sowie ein höchstzulässiger monatlicher Hauptmietzins vorgeschrieben werden wird, der im Rahmen der Qualitätssicherung nach § 28 WWFSG 1989 einer Bewertung unterzogen wurde und sich durch eine besonders soziale Ausgestaltung auszeichnet, ein Förderungsdarlehen des Landes gemäß den Bedingungen nach § 4 im Ausmaß von bis zu 250 Euro pro Quadratmeter förderungstragender Nutzfläche gewährt werden.Neben der Förderung nach Paragraphen 3,, 7 und 7a kann unter der Voraussetzung, dass für alle Wohnungen Absatz eins, Einleitungssatz eingehalten sowie ein höchstzulässiger monatlicher Hauptmietzins vorgeschrieben werden wird, der im Rahmen der Qualitätssicherung nach Paragraph 28, WWFSG 1989 einer Bewertung unterzogen wurde und sich durch eine besonders soziale Ausgestaltung auszeichnet, ein Förderungsdarlehen des Landes gemäß den Bedingungen nach Paragraph 4, im Ausmaß von bis zu 250 Euro pro Quadratmeter förderungstragender Nutzfläche gewährt werden.
In Kraft seit 23.06.2022 bis 16.10.2023
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