(1) Die angemessenen Gesamtbaukosten im Sinne des § 4 Abs. 3 WWFSG 1989 sind im Wege der Vergabe von Leistungen gemäß Verordnung der Wiener Landesregierung über die Vergabe von Leistungen im Zusammenhang mit der Errichtung von Gebäuden im Rahmen des Wiener Wohnbauförderungs- und Wohnhaussanierungsgesetzes – WWFSG 1989, LGBl. für Wien Nr. 20/1991 in der jeweils geltenden Fassung festzusetzen.
(2) Bei Heimen besteht die Nutzfläche aus der für Wohnzwecke der Heimbewohnerinnen oder Heimbewohner dienenden Fläche sowie aus einem Zuschlag für die in § 2 Z 5 WWFSG 1989 genannten Räume. Dieser beträgt bei Pflegeheimen 75 vH, bei Pensionistenwohnheimen 50 vH, bei sonstigen Heimen 25vH.
(3) Tatsächlich errichtete Balkon- und Terrassenflächen, die einen baulichen Bestandteil des Baukörpers bilden und die nicht in Eigengärten situiert sind, dürfen als Basis für die Gesamtbaukosten und das Förderungsausmaß der Wohnnutzflächen zu einem Drittel zugeschlagen werden, maximal jedoch nur im Ausmaß von 6 vH der Nutzfläche der Wohnung. § 63 in Verbindung mit § 2 Z 9 WWFSG 1989 ist jedenfalls einzuhalten.
(4) Erfolgt die Errichtung der gesetzlich vorgeschriebenen Einstellplätze (Garagen und Abstellplätze für Kraftfahrzeuge nicht zur Gänze auf jener Liegenschaft, auf welcher sich auch das zu fördernde Wohngebäude befindet, so können die Gesamtbaukosten um einen Kostenbeitrag im Ausmaß von bis zu 9000 Euro je alternativer Pflichtstellplatzbereitstellung vermehrt werden.
(5) In jenen Fällen, in denen von der Förderungswerberin oder vom Förderungswerber keine Vorsteuer (§ 12 des Umsatzsteuergesetzes 1994 – UStG 1994, BGBl. I Nr. 663/1994, in der Fassung BGBl. I Nr. 106/2017) geltend gemacht werden kann, erhöhen sich die angemessenen Gesamtbaukosten um die zu entrichtende Umsatzsteuer.
(1) Für die Neuerrichtung von Wohngebäuden, einschließlich Zubauten, werden folgende Mindestanforderungen als Voraussetzung für die Gewährung einer Förderung festgelegt:
a) | Bei Antragstellungen und bei einer Nachweisführung über den Referenz-Heizwärmebedarf darf ein HWBRef,RK,zul –Wert gemäß nachstehender Tabelle nicht überschritten werden. Dieser errechnet sich aus der charakteristischen Länge lc. |
HWBRef,RK,zul | Formel | 1,25 | 2,00 | 3,00 | 4,00 | 5,00 |
ab Inkrafttreten dieser Verordnung | 14 x (1+3/lc) | 47,6 | 35,0 | 28,0 | 24,5 | 22,4 |
ab Inkrafttreten des folgendermaßen geänderten Wertes in der Bauordnung für Wien | 12 x (1+3/lc) | 40,8 | 30,0 | 24,0 | 21,0 | 19,2 |
ab 1.1.2021 | 10 x (1+3/lc) | 34,0 | 25,0 | 20,0 | 17,5 | 16,0 |
Zur Ermittlung des zulässigen Grenzwertes ist die Formel: 14 x (1+3/lc), ab Inkrafttreten des geänderten Wertes in der Bauordnung für Wien die Formel: 12 x (1+3/lc), ab 1.1.2021 die Formel: 10 x (1+3/lc) heranzuziehen. Die zulässigen Grenzwerte sind auf Zahlenwerte mit einer Nachkommastelle zu runden. | ||||||||||
b) | Bei Antragstellungen und bei einer Nachweisführung über den Gesamtenergieeffizienz-Faktor darf ab Inkrafttreten dieser Verordnung der fGEE,zul = 0,85, ab Inkrafttreten des geänderten Wertes in der Bauordnung für Wien der fGEE,zul = 0,80, ab 1.1.2021 der fGEE,zul = 0,75 nicht überschritten werden. Zur Ermittlung des zulässigen Grenzwertes ist die Formel 16 x (1+3/lc) heranzuziehen. |
(2) Hierbei sollen nur folgende hocheffiziente alternative Energiesysteme zum Einsatz kommen:
a) | dezentrale Energieversorgungssysteme auf der Grundlage von Energie aus erneuerbaren Quellen; Heizungssysteme auf Basis emissionsarmer, biogener Brennstoffe sind nach Möglichkeit mit Solaranlagen (thermisch oder Photovoltaik) zu kombinieren; | |||||||||
b) | Wärmepumpen, die nach den EU-Umweltzeichenkriterien gemäß Beschluss zur Festlegung der Kriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens für Warmwasser-Heizgeräte (2014/314/EU), ABl. L 164 vom 03.06.2014 S. 83, zertifiziert sind (EU Ecolabel) bzw. vollinhaltlich den in diesem Beschluss festgelegten Mindestanforderungen entsprechen, soweit die Vorlauftemperatur des Wärmeabgabesystems (Wand-/Fußbodenheizung) maximal 40°C beträgt; Wärmepumpen sind nach Möglichkeit mit Solaranlagen (thermisch oder Photovoltaik) zu kombinieren; | |||||||||
c) | Fern-/Nahwärme oder Fern-/Nahkälte aus hocheffizienten Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen im Sinne der Richtlinie 2004/8/EG über die Förderung einer am Nutzwärmebedarf orientierten Kraft-Wärme-Kopplung im Energiebinnenmarkt, ABl. Nr. L 52 vom 21.02.2004 S. 50, sowie sonstige Abwärme, die andernfalls ungenutzt bleibt; | |||||||||
d) | Fern-/Nahwärme oder Fern-/Nahkälte, sofern sie ganz oder teilweise (zumindest 80%) auf Energie aus erneuerbaren Quellen beruht; | |||||||||
e) | andere Technologien und Energieversorgungssysteme, soweit diese im Vergleich zu den in lit. b, c bzw. d angeführten Systemen zu geringeren Treibhausgasemissionen führen. |
(3) Erdgas-Brennwert-Anlagen dürfen in Ausnahmefällen nach erfolgter Alternativprüfung in Kombination mit Solaranlagen (thermisch oder Photovoltaik) oder gleichwertigen Maßnahmen vor Ort vorgesehen werden, wenn dadurch mindestens derselbe erneuerbare Anteil erreicht wird oder eine mindestens ebenso hohe CO2-Einsparung nachgewiesen wird wie bei Errichtung einer erforderlichen Solaranlage. Der Anteil der Erträge aus erneuerbaren Energieträgern soll dabei optimiert werden.
(4) Zur Festlegung der Förderbarkeit ist ein Energieausweis gemäß OIB-Richtlinie 6 vorzulegen.
(5) Wohnbauvorhaben mit Kohle-, Koks-, Briketts-, Öl- oder Stromwiderstandsheizungen dürfen nicht gefördert werden, ausgenommen die Stromzusatzheizung im Niedrigstenergiegebäude (HWBRef,RK,zul=10x (1+3/lc)) mit Lüftungsanlage mit Wärmerückgewinnung oder eine Stromheizung, wenn im Vergleich zu den anderen erlaubten Energiesystemen geringeres Treibhauspotential und geringere Gesamtheizkosten für die Bewohnerinnen und Bewohner nachgewiesen werden.
(1) Verwendet die Förderungswerberin oder der Förderungswerber nach dem der Förderungszusicherung zugrundeliegenden Finanzierungsplan oder nach Abänderung des der Förderungszusicherung zugrundeliegenden Finanzierungsplanes mehr als ein Drittel an Eigenmitteln, erfolgt die Förderung der Errichtung von Mietwohnungen, Geschäftsräumen in Miete und Heimplätzen durch die Gewährung eines Förderungsdarlehens des Landes nach § 8 Abs. 1, §§ 9 und 10 unter folgenden weiteren Bedingungen:
1. | Die gemäß § 69 Abs. 1 WWFSG 1989 in Form eines Finanzierungsbeitrages überwälzbaren Eigenmittel dürfen maximal das 120-fache des Betrages gemäß § 63 Abs. 1 WWFSG 1989 (indexiert nach Abs. 3 und 4) betragen. | |||||||||
2. | Auf Förderungsdauer darf als Hauptmietzins höchstens der Betrag gemäß § 63 WWFSG 1989 begehrt werden. | |||||||||
3. | Die Gesamtbaukosten gemäß § 4 Abs. 3 WWFSG 1989 in Verbindung mit § 1 dieser Verordnung haben bei Zutreffen der Voraussetzungen der Ziffern 1 und 2 jedenfalls als angemessen zu gelten. |
(2) Ungeachtet der Voraussetzungen nach Abs. 1 Einleitungssatz ist § 5 Abs. 1 im Falle der Veräußerung einer gefördert errichteten Mietwohnhausanlage bzw. eines Heimes sowie eines Geschäftsanteiles einer Projektgesellschaft als Rechtsträger einer gefördert errichteten Mietwohnhausanlage bzw. eines Heimes anzuwenden. Dies gilt nicht im Zuge eines gerichtlichen Verfahrens im Insolvenzfall sowie bei Reorganisationsbedarf im Sinne des Unternehmensreorganisationsgesetzes – URG, BGBl. I Nr. 114/1997 in der Fassung BGBl. I Nr. 120/2005.
(1) Für die Errichtung von Mietwohnungen kann neben der Förderung nach § 3 oder § 5 ein weiteres Förderungsdarlehen des Landes in Höhe von 150 Euro je Quadratmeter Nutzfläche gewährt werden, wenn die Förderungswerberin oder der Förderungswerber von den Mietern lediglich einen Finanzierungsbeitrag gemäß § 69 Abs. 1 WWFSG 1989 im Ausmaß von nicht mehr als 57,41 Euro je Quadratmeter Nutzfläche begehrt. Dieser Betrag vermindert oder erhöht sich jeweils zum 1. April entsprechend den durchschnittlichen Änderungen des von der Statistik Österreich für das vorangegangene Jahr verlautbarten Verbraucherpreisindex 2000 oder eines an seine Stelle getretenen Index.
(2) Das Förderungsdarlehen des Landes ist ab der Vermietung der Wohnungen mit 0,70 Euro je Nutzwerteinheit und Monat in halbjährlichen Pauschalraten, Rückzahlungstermine 1. Mai und 1. November, zurückzuzahlen. Der monatliche Rückzahlungsbetrag ist solange nicht zu leisten, als die für die Gewährung eines Eigenmittelersatzdarlehens im Ausmaß von 12,5 vH der angemessenen Gesamtbaukosten ausschlaggebenden Einkommensgrenzen nach der Verordnung der Wiener Landesregierung über die Gewährung von Eigenmittelersatzdarlehen nicht überschritten werden; werden die für die Gewährung eines Eigenmittelersatzdarlehens im Ausmaß von 7,5 vH der angemessenen Gesamtbaukosten ausschlaggebenden Einkommensgrenzen nicht überschritten, beträgt der monatliche Rückzahlungsbetrag 0,35 Euro je Nutzwerteinheit. Familieneinkommen und Haushaltgröße sind alle 5 Jahre ab Gewährung des Darlehens zu überprüfen.
(3) Das Förderungsdarlehen des Landes ist halbjährlich im Nachhinein mit 0,5 vH des aushaftenden Betrages zu verzinsen. Die Zinsen sind ab Beginn der Darlehenslaufzeit jeweils am 1. Mai und 1. November zu entrichten.
(4) Der monatliche Rückzahlungsbetrag gemäß Abs. 2 und die Verzinsung gemäß Abs. 3 dürfen neben dem Betrag gemäß § 3 Abs. 4 begehrt werden.
Neben der Förderung nach § 3 kann ein nichtrückzahlbarer Zuschuss im Ausmaß von 500 Euro je Quadratmeter Wohnnutzfläche für tatsächlich angefallene Baukosten gemäß § 1 gewährt werden, wenn die Förderungswerberin bzw. der Förderungswerber keinen Finanzierungsbeitrag gemäß § 69 Abs. 1 WWFSG 1989 begehrt. Neben der Förderung nach Paragraph 3, kann ein nichtrückzahlbarer Zuschuss im Ausmaß von 500 Euro je Quadratmeter Wohnnutzfläche für tatsächlich angefallene Baukosten gemäß Paragraph eins, gewährt werden, wenn die Förderungswerberin bzw. der Förderungswerber keinen Finanzierungsbeitrag gemäß Paragraph 69, Absatz eins, WWFSG 1989 begehrt.
(1) Anstelle der Förderung nach §§ 3 bis 7a kann für tatsächlich angefallene Baukosten anlässlich der Errichtung von Mietwohnungen in Leichtbauweise ein nichtrückzahlbarer Zuschuss bis zu 600 Euro je Quadratmeter Wohnnutzfläche gewährt werden, wenn
1. | die Obergrenze der angemessenen Gesamtbaukosten gemäß § 1 Abs. 1 nicht überschritten wird, | |||||||||
2. | ab der Fertigstellungsanzeige gemäß § 128 der Bauordnung für Wien die Bestandsdauer des Gebäudes voraussichtlich 15 Jahre nicht überschreiten wird und | |||||||||
3. | der Mietzinsbildung zumindest ein Fixbetrag von 600 Euro je Quadratmeter Wohnnutzfläche gemäß § 62 Abs. 1 Z 1 bzw. Z 2 WWFSG 1989 zugrunde gelegt wird. |
(2) Sollte das Gebäude gemäß § 71 oder § 71c Bauordnung für Wien nur für eine bestimmte Zeit bewilligt worden sein, kann ein weiterer nichtrückzahlbarer Zuschuss bis zu 150 Euro je Quadratmeter Wohnnutzfläche für tatsächlich angefallene Kosten für den Abbau des Gebäudes (inklusive Abbrucharbeiten des Fundaments und dessen Entsorgung) und den Wiederaufbau auf einem anderen Grundstück gewährt werden.
(3) Sollte die Bestandsdauer des Gebäudes 15 Jahre überschreiten, ist der gewährte Zuschuss im Ausmaß von 2,50 Euro zuzüglich 0,30 Euro Verzinsung je Quadratmeter Wohnnutzfläche je Monat bis maximal zum Ende der Bestandsdauer zurückzubezahlen.
(1) Die Förderung der Errichtung von Wohnungen und Geschäftsräumen, an denen Wohnungseigentum begründet werden soll, erfolgt durch die Gewährung eines Förderungsdarlehens des Landes in Höhe von
1. | 550 Euro je Quadratmeter Nutzfläche, wenn die Gesamtnutzfläche weniger als 10 000 Quadratmeter beträgt, | |||||||||
2. | 440 Euro je Quadratmeter Nutzfläche in den übrigen Fällen. |
(2) Bei der Inanspruchnahme von weiteren Darlehen sind, ausgenommen Bausparkassendarlehen, die Bestimmungen des § 3 Abs. 3 sinngemäß anzuwenden.
(1) Die Laufzeit des Förderungsdarlehens des Landes beginnt nach Zuzählung des Darlehens mit dem dem Bezug der Wohnungen oder der Geschäftsräume, spätestens jedoch dem der Fertigstellungsanzeige gemäß § 128 der Bauordnung für Wien nächstfolgenden Termin gemäß Abs. 2.
(2) Das Förderungsdarlehen des Landes ist halbjährlich im Nachhinein mit 0,5 vH des aushaftenden Betrages zu verzinsen. Die Zinsen sind ab Beginn der Darlehenslaufzeit jeweils am 1. April und 1. Oktober zu entrichten.
(3) Die Darlehenslaufzeit beträgt 30 Jahre. Die Rückzahlung beginnt nach 5 Jahren und beträgt
vom | 6. bis 10. Jahr halbjährlich | 1 vH | ||||||||
vom | 11. bis 15. Jahr halbjährlich | 1,5 vH | ||||||||
vom | 16. bis 20. Jahr halbjährlich | 2 vH | ||||||||
vom | 21. bis 25. Jahr halbjährlich | 2,5 vH | ||||||||
vom | 26. bis 30. Jahr halbjährlich | 3 vH | ||||||||
des Darlehensbetrages. Rückzahlungstermine sind der 1. April und der 1. Oktober. |
(1) Neben der Förderung nach § 8 kann ein nichtrückzahlbarer Zuschuss gewährt werden, wenn die Gesamtnutzfläche weniger als 4 500 Quadratmeter beträgt. Die Höhe des Zuschusses beträgt bei einer Gesamtnutzfläche bis 1 000 Quadratmeter 140 Euro pro Quadratmeter Nutzfläche. Bei einer Gesamtnutzfläche über 1 000 Quadratmeter reduziert sich der Multiplikator von 140 Euro um jeweils 0,04 Euro für jeden die 1 000 Quadratmeter übersteigenden weiteren Quadratmeter.
(2) Neben der Förderung nach § 8 kann für tatsächlich angefallene Baukosten anlässlich der Errichtung des Bauvorhabens mit verbesserter Gebäudehüllenqualität ein nichtrückzahlbarer Zuschuss wie folgt gewährt werden:
a) | 10 Euro pro Quadratmeter Nutzfläche bei Ermittlung des zulässigen Heizwärmebedarfs HWBRef,RK,zul nach der Formel 12 x (1+3/lc), bevor diese Gebäudehüllenqualität gemäß Bauordnung für Wien zur Mindestanforderung wird, | |||||||||
b) | 25 Euro pro Quadratmeter Nutzfläche bei Ermittlung des zulässigen Heizwärmebedarfs HWBRef,RK,zul nach der Formel 10 x (1+3/lc), bevor die Gebäudehüllenqualität nach lit. a) gemäß Bauordnung für Wien zur Mindestanforderung wird, sowie | |||||||||
c) | 15 Euro pro Quadratmeter Nutzfläche bis zum 31. Dezember 2020 bei Ermittlung des zulässigen Heizwärmebedarfs HWBRef,RK,zul nach der Formel 10 x (1+3/lc), nachdem die Gebäudehüllenqualität nach lit. a) gemäß Bauordnung für Wien zur Mindestanforderung wurde. |
(3) Für die Errichtung einer Lüftungsanlage mit Wärmerückgewinnung kann ein nichtrückzahlbarer Zuschuss in Höhe von bis zu jeweils 20 Euro pro Quadratmeter Nutzfläche gewährt werden. Weiters kann für tatsächlich angefallene Baukosten anlässlich der Errichtung eines nicht an die Fernwärme anschließbaren Bauvorhabens bei überwiegender Abdeckung des Gesamtwärmebedarfs durch erneuerbare Energieträger ein nichtrückzahlbarer Zuschuss in Höhe von bis zu 50 Euro pro Quadratmeter Nutzfläche gewährt werden. Photovoltaik-Anlagen können als Teil derartiger Wärmeversorgungskonzepte gefördert werden. Die in der Bauordnung für Wien verpflichtend festgelegten Anteile erneuerbarer Energien werden dabei nicht gefördert.
(1) Die Förderung der Errichtung von Eigenheimen und Dachgeschossausbauten für den Eigenbedarf (inkl. Überlassung an nahestehende Personen gemäß § 2 Z 11 WWFSG 1989) erfolgt durch die Gewährung eines Förderungsdarlehens des Landes in Höhe von 365 Euro je Quadratmeter Nutzfläche, höchstens jedoch im angemessenen Ausmaß gemäß § 17 Abs. 3 in Verbindung mit § 2 Z 11 WWFSG 1989.
(2) § 3 Abs. 3 und § 9 sind sinngemäß, § 1 ist bei Eigenheimen nicht anzuwenden.
(3) Bei der Errichtung von Eigenheimen auf Pachtgründen kann die Förderung auch nach § 12 erfolgen.
(1) Die Förderung der Errichtung von Kleingartenwohnhäusern erfolgt durch Gewährung von Annuitätenzuschüssen zu einem Darlehen in Höhe von höchstens 36 340 Euro. Dieser Betrag erhöht sich um 1 820 Euro für jedes im gemeinsamen Haushalt lebende Kind, für das von der Förderungswerberin oder vom Förderungswerber Familienbeihilfe bezogen wird.
(2) Die Annuitätenzuschüsse betragen in den ersten fünf Jahren 6 vH der Darlehenssumme, in den folgenden fünf Jahren 3 vH der Darlehenssumme und gelangen zu den Fälligkeitsterminen des Darlehens zur Auszahlung. Die Auszahlung der Annuitätenzuschüsse darf erst dann erfolgen, wenn die Förderungswerberin oder der Förderungswerber die Aufgabe ihrer bzw. seiner Rechte an der bisher zur Befriedigung ihres bzw. seines dringenden Wohnbedürfnisses regelmäßig verwendeten Wohnung nach den Bestimmungen des § 21 Abs. 3 des Wohnbauförderungsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 482, in der Fassung BGBl. I Nr. 131/2001, nachgewiesen hat.
(3) § 3 Abs. 3 ist sinngemäß, § 1 nicht anzuwenden.
Für Einrichtungen der kommunalen Infrastruktur gemäß § 2 Z 7 WWFSG 1989 kann ein nichtrückzahlbarer Baukostenzuschuss bis zum vollen Ausmaß der Baukosten gewährt werden.
Ausgenommen bei Inanspruchnahme einer Förderung gemäß §§ 5, 11, soweit Eigenheime betroffen sind, und 12 hat die Förderungswerberin oder der Förderungswerber die tatsächlichen Gesamtbaukosten unter Bedachtnahme auf die von den Nutzern der Wohnungen erbrachten Leistungen ohne Verzug nach der Fertigstellungsanzeige gemäß § 128 der Bauordnung für Wien der Landesregierung zur Prüfung vorzulegen, widrigenfalls die Gesamtbaukosten durch eine Ziviltechnikerin oder einen Ziviltechniker einschlägiger Fachrichtung auf Kosten der Förderungswerberin oder des Förderungswerbers ermittelt und der Endabrechnung zu Grunde gelegt werden können.
§ 2 dient der Umsetzung der Richtlinie 2010/31/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 2010 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden, ABl. Nr. L 153 vom 18.06.2010 S. 13.
(1) Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung der Wiener Landesregierung, LGBl. für Wien Nr. 46/2001, in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 55/2004 (Neubauverordnung 2001), außer Kraft.
(2) Auf bereits zugesicherte Förderungen und auf Ergänzungsförderungen ist die Neubauverordnung 2001 mit der Maßgabe weiterhin anzuwenden, dass anstelle § 2a Abs. 2 die Bestimmungen des § 5 Abs. 2 der Neubauverordnung 2007 Anwendung finden.
(3) Ist es bei zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der Neubauverordnung 2007 bereits zugesicherten Förderungen nachweislich zu einer unvorhergesehenen Erhöhung der Baukosten gekommen, findet – unbeschadet des Abs. 2 – die Neubauverordnung 2001 mit der Maßgabe weiterhin Anwendung, dass anstelle § 1 Abs. 1 bis 3, § 2 Abs. 1 und 2 sowie § 5 Abs. 1 die Bestimmungen des § 1 Abs. 1 bis 3, § 3 Abs. 1 und 2 sowie § 8 Abs. 1 der Neubauverordnung 2007 anzuwenden sind.
(4) § 2 Abs. 3 der Neubauverordnung 2007 ist für vor dem 31. Dezember 2007 eingebrachte Anträge auf Förderungen nach den §§ 11 und 12 nicht anzuwenden.
Verordnung der Wiener Landesregierung über die Förderung der Errichtung von Wohnungen, Geschäftsräumen, Heimplätzen, Eigenheimen, Kleingartenwohnhäusern und Einrichtungen der kommunalen Infrastruktur im Rahmen des Wiener Wohnbauförderungs- und Wohnhaussanierungsgesetzes – WWFSG 1989 (Neubauverordnung 2007)
StF.: LGBl. Nr. 27/2007
Änderung
LGBl. Nr. 18/2012, CELEX Nr.: 32002L0091
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 4, 6, 8, 12, 14, 15 und 32 des Wiener Wohnbauförderungs- und Wohnhaussanierungsgesetzes – WWFSG 1989, LGBl. für Wien Nr. 18/1989, in der Fassung des Gesetzes LGBl. für Wien Nr. 67/2006, wird verordnet: