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Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, die zur Durchführung eines Austrittsabkommens gemäß Art. 50 EUV im Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes erforderlichen Bestimmungen hinsichtlich Einreise, insbesondere zum Verfahren,Aufenthalt und Aufenthaltsbeendigung mit Verordnung festzulegen.
Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, die zur Durchführung eines Austrittsabkommens gemäß Art. 50 EUV im Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes erforderlichen Bestimmungen hinsichtlich Einreise, insbesondere zum Verfahren,Aufenthalt und Aufenthaltsbeendigung mit Verordnung festzulegen.