Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.12.2024
(1)Absatz einsDer Notar kann die Echtheit einer händischen Unterschrift (firmenmäßigen Zeichnung) oder eines Handzeichens auf einer Papierurkunde beziehungsweise die Echtheit einer elektronischen Signatur (firmenmäßigen Zeichnung) auf einer elektronisch errichteten Urkunde beurkunden, wenn die Partei
1.Ziffer einsihre Identität und gegebenenfalls auch ihr Geburtsdatum durch eines der im § 55 genannten Mittel ausweist,ihre Identität und gegebenenfalls auch ihr Geburtsdatum durch eines der im Paragraph 55, genannten Mittel ausweist,
2.Ziffer 2dem Notar gegenüber erklärt, dass sie den Inhalt der Urkunde kennt und deren Unterfertigung (Signierung) frei von Zwang erfolgt,
3.Ziffer 3im Falle der Verwendung einer elektronischen Signatur auch nachweist, dass die elektronische Signatur ihr zugeordnet ist, und
4.Ziffer 4sie die Unterschrift oder das Handzeichen beziehungsweise die Signatur vor dem Notar setzt oder ausdrücklich anerkennt, dass die Unterschrift oder das Handzeichen oder die Signatur von ihr stammt.
(2)Absatz 2Die Echtheit einer händischen Unterschrift (firmenmäßigen Zeichnung) von gesetzlichen Vertretern oder Prokuristen von Gebietskörperschaften, verstaatlichten Unternehmen, sonstigen unter öffentlicher Aufsicht stehenden juristischen Personen oder der Kontrolle des Rechnungshofes oder eines Landesrechnungshofes unterliegenden Rechtsträgern kann der Notar auch dann beurkunden, wenn die betreffende Person die Echtheit dem Notar gegenüber schriftlich anerkennt und von ihr bei dem Notar eine für künftige Beglaubigungen abgegebene, von ihm beglaubigte und entgegengenommene Musterunterschrift aufliegt. Dies gilt auch für Handlungsbevollmächtigte der im ersten Satz angeführten juristischen Personen, sofern diese durch eine beim Notar aufliegende beglaubigte Vollmacht ausgewiesen sind. Die Abgabe der Erklärung der Partei nach Abs. 1 Z 2 ist in diesen Fällen nicht erforderlich.Die Echtheit einer händischen Unterschrift (firmenmäßigen Zeichnung) von gesetzlichen Vertretern oder Prokuristen von Gebietskörperschaften, verstaatlichten Unternehmen, sonstigen unter öffentlicher Aufsicht stehenden juristischen Personen oder der Kontrolle des Rechnungshofes oder eines Landesrechnungshofes unterliegenden Rechtsträgern kann der Notar auch dann beurkunden, wenn die betreffende Person die Echtheit dem Notar gegenüber schriftlich anerkennt und von ihr bei dem Notar eine für künftige Beglaubigungen abgegebene, von ihm beglaubigte und entgegengenommene Musterunterschrift aufliegt. Dies gilt auch für Handlungsbevollmächtigte der im ersten Satz angeführten juristischen Personen, sofern diese durch eine beim Notar aufliegende beglaubigte Vollmacht ausgewiesen sind. Die Abgabe der Erklärung der Partei nach Absatz eins, Ziffer 2, ist in diesen Fällen nicht erforderlich.
(2a)Absatz 2 aDie Echtheit einer qualifizierten elektronischen Signatur (firmenmäßigen Zeichnung) von gesetzlichen Vertretern oder Prokuristen von Gebietskörperschaften, verstaatlichten Unternehmen, sonstigen unter öffentlicher Aufsicht stehenden juristischen Personen oder der Kontrolle des Rechnungshofes oder eines Landesrechnungshofes unterliegenden Rechtsträgern kann der Notar auch dann beurkunden, wenn
1.Ziffer einsdie betreffende Person die Echtheit der Signatur dem Notar gegenüber schriftlich anerkennt,
2.Ziffer 2der Inhalt des von ihr dem Notar für künftige Beglaubigungen zu Vergleichszwecken zur Verfügung gestellten qualifizierten Zertifikats bei dem Notar verfügbar ist, und
3.Ziffer 3die betreffende Person in Gegenwart des Notars dieses qualifizierte Zertifikat ausdrücklich als das ihre anerkannt und diese Erklärung nach Abs. 1 beglaubigt unterfertigt hat.die betreffende Person in Gegenwart des Notars dieses qualifizierte Zertifikat ausdrücklich als das ihre anerkannt und diese Erklärung nach Absatz eins, beglaubigt unterfertigt hat.
Dies gilt auch für Handlungsbevollmächtigte der im ersten Satz angeführten juristischen Personen, sofern diese durch eine beim Notar aufbewahrte beglaubigte Vollmacht ausgewiesen sind. Die Abgabe der Erklärung der Partei nach Abs. 1 Z 2 ist in diesen Fällen nicht erforderlich.Dies gilt auch für Handlungsbevollmächtigte der im ersten Satz angeführten juristischen Personen, sofern diese durch eine beim Notar aufbewahrte beglaubigte Vollmacht ausgewiesen sind. Die Abgabe der Erklärung der Partei nach Absatz eins, Ziffer 2, ist in diesen Fällen nicht erforderlich.
(3)Absatz 3Die Zuordnung einer elektronischen Signatur zu einer bestimmten Person ist durch ein geeignetes Zertifikat (Art. 3 Z 14 eIDAS-VO) nachzuweisen.Die Zuordnung einer elektronischen Signatur zu einer bestimmten Person ist durch ein geeignetes Zertifikat (Artikel 3, Ziffer 14, eIDAS-VO) nachzuweisen.
(4)Absatz 4Ein Verstoß gegen die Bestimmungen der Abs. 1 bis 3 benimmt der Beglaubigung nicht deren Kraft als öffentliche Urkunde, wenn die beglaubigte Unterschrift echt ist.Ein Verstoß gegen die Bestimmungen der Absatz eins bis 3 benimmt der Beglaubigung nicht deren Kraft als öffentliche Urkunde, wenn die beglaubigte Unterschrift echt ist.
(5)Absatz 5Die Beurkundung geschieht durch einen Vermerk, der
1.Ziffer einsdie Geschäftszahl des Beurkundungsregisters,
2.Ziffer 2den Vor- und Familiennamen der Partei, gegebenenfalls auch deren Geburtsdatum,
3.Ziffer 3in den Fällen des Abs. 1 die Bestätigung der Abgabe der Erklärung nach Abs. 1 Z 2 undin den Fällen des Absatz eins, die Bestätigung der Abgabe der Erklärung nach Absatz eins, Ziffer 2, und
4.Ziffer 4die Bestätigung der Echtheit der Unterschrift (firmenmäßigen Zeichnung) oder des Handzeichens
zu enthalten hat. Die Anschrift der Partei ist nach deren Angaben beizufügen. Ist die Urkunde für das Ausland bestimmt, so kann der Notar auf Antrag auch die nach dem Recht des Vorlagestaates eingehaltenen Förmlichkeiten sowie hiezu von der Partei abgegebene kurze Erklärungen und erforderlichenfalls auch die von ihm im Hinblick auf dieses Recht vorgenommenen inhaltlichen Prüfungen und Belehrungen in den Vermerk aufnehmen. Der Beurkundungsvermerk ist auf der Papierurkunde händisch anzubringen beziehungsweise dem Text der elektronisch errichteten Urkunde beizufügen.
(6)Absatz 6Der Notar hat von dem Inhalte der Urkunde nur soweit Kenntnis zu nehmen, als dies für den Beurkundungsvermerk, für die Eintragung in das Beurkundungsregister und für die Vornahme der Beurteilung nach § 34 Abs. 1 notwendig ist. Für den Inhalt der Urkunde oder die Berechtigung der Partei ist der Notar über die ihn nach § 34 treffenden Pflichten hinaus nicht verantwortlich.Der Notar hat von dem Inhalte der Urkunde nur soweit Kenntnis zu nehmen, als dies für den Beurkundungsvermerk, für die Eintragung in das Beurkundungsregister und für die Vornahme der Beurteilung nach Paragraph 34, Absatz eins, notwendig ist. Für den Inhalt der Urkunde oder die Berechtigung der Partei ist der Notar über die ihn nach Paragraph 34, treffenden Pflichten hinaus nicht verantwortlich.
(7)Absatz 7Ist der Beteiligte blind oder des Lesens unkundig, so soll ihm vor der Beglaubigung der Unterschrift oder des Handzeichens die Urkunde vorgelesen werden.
(8)Absatz 8Der Notar kann auch die Echtheit der Schrift der Partei beurkunden, wenn die Partei die Schrift vor dem Notar eigenhändig gesetzt oder als eigenhändig von ihr stammend anerkannt hat. Abs. 1 und 4 bis 7 gelten sinngemäß.Der Notar kann auch die Echtheit der Schrift der Partei beurkunden, wenn die Partei die Schrift vor dem Notar eigenhändig gesetzt oder als eigenhändig von ihr stammend anerkannt hat. Absatz eins und 4 bis 7 gelten sinngemäß.
(9)Absatz 9Abweichend von Abs. 1 Z 1 und 4 kann der Notar unter sinngemäßer Anwendung des § 69b Abs. 2 und 3 auch die Echtheit der Unterschrift oder der elektronischen Signatur einer nicht physisch anwesenden Partei beurkunden. Der Notar muss dabei mit der Partei vor und während ihrer Unterschrifts- oder Signaturleistung unter Nutzung einer elektronischen Kommunikationsmöglichkeit durch eine optische und akustische Zweiweg-Verbindung ununterbrochen und solange verbunden sein, dass von ihm der Vorgang der Anbringung der händischen Unterschrift oder der elektronischen Signatur eindeutig und lückenlos mitverfolgt werden kann. Bei einer händischen Unterschrift hat die Partei dem elektronischen Abbild des von ihr unterfertigten Dokuments auch ihre elektronische Signatur beizufügen. Zusätzlich zu den sonstigen Voraussetzungen hat der Notar vor der Beglaubigung der Echtheit einer Unterschrift auch einen optischen Vergleich zwischen dem an ihn elektronisch übermittelten Dokument und der der Partei nach der Anbringung der Unterschrift vorliegenden Urkunde vorzunehmen. Der vom Notar anzubringende Beglaubigungsvermerk (Abs. 5) hat auch die Angabe zu enthalten, dass die Beglaubigung auf der Grundlage dieser Bestimmung unter Nutzung einer elektronischen Kommunikationsmöglichkeit durch eine optische und akustische Zweiweg-Verbindung zustande gekommen ist.Abweichend von Absatz eins, Ziffer eins und 4 kann der Notar unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 69 b, Absatz 2 und 3 auch die Echtheit der Unterschrift oder der elektronischen Signatur einer nicht physisch anwesenden Partei beurkunden. Der Notar muss dabei mit der Partei vor und während ihrer Unterschrifts- oder Signaturleistung unter Nutzung einer elektronischen Kommunikationsmöglichkeit durch eine optische und akustische Zweiweg-Verbindung ununterbrochen und solange verbunden sein, dass von ihm der Vorgang der Anbringung der händischen Unterschrift oder der elektronischen Signatur eindeutig und lückenlos mitverfolgt werden kann. Bei einer händischen Unterschrift hat die Partei dem elektronischen Abbild des von ihr unterfertigten Dokuments auch ihre elektronische Signatur beizufügen. Zusätzlich zu den sonstigen Voraussetzungen hat der Notar vor der Beglaubigung der Echtheit einer Unterschrift auch einen optischen Vergleich zwischen dem an ihn elektronisch übermittelten Dokument und der der Partei nach der Anbringung der Unterschrift vorliegenden Urkunde vorzunehmen. Der vom Notar anzubringende Beglaubigungsvermerk (Absatz 5,) hat auch die Angabe zu enthalten, dass die Beglaubigung auf der Grundlage dieser Bestimmung unter Nutzung einer elektronischen Kommunikationsmöglichkeit durch eine optische und akustische Zweiweg-Verbindung zustande gekommen ist.
(10)Absatz 10Nach Maßgabe der Regelungen der vorstehenden Absätze kann der Notar auch die Echtheit einer händischen Unterschrift in Bezug auf eine elektronisch errichtete Urkunde beglaubigen. Zu diesem Zweck muss der Notar die elektronische Urkunde aus dem Urkundenarchiv des österreichischen Notariats nach § 140e abrufen und von ihr einen Ausdruck herstellen. In der Folge ist dieser Ausdruck mit der händischen Unterschrift der physisch vor dem Notar anwesenden Partei zu versehen oder gegebenenfalls nach Abs. 2 vorzugehen und vom Notar am Schluss mit einem Hinweis auf seine Eigenschaft als öffentlicher Notar und unter Beifügung seines Amtssiegels händisch zu unterschreiben. Sodann hat der Notar dieses Dokument elektronisch bereitzustellen, mit seiner elektronischen Beurkundungssignatur zu versehen und im Urkundenarchiv des österreichischen Notariats nach § 140e zu speichern. Darüber hinaus kann nach Maßgabe der Regelungen der vorstehenden Absätze die Echtheit einer elektronischen Signatur durch den Notar auch in Bezug auf eine auf Papier errichtete Urkunde beglaubigt werden. Zu diesem Zweck muss die Urkunde in elektronischer Form im Urkundenarchiv (§ 140e) gespeichert sein. Die zu beurkundende elektronische Signatur ist einer aus dem Urkundenarchiv (§ 140e) abgerufenen verkehrsfähigen elektronischen Version dieser gespeicherten Urkunde beizufügen und vom Notar elektronisch zu beglaubigen. Dieses mit seiner elektronischen Beurkundungssignatur versehene Dokument hat der Notar im Urkundenarchiv (§ 140e) zu speichern.Nach Maßgabe der Regelungen der vorstehenden Absätze kann der Notar auch die Echtheit einer händischen Unterschrift in Bezug auf eine elektronisch errichtete Urkunde beglaubigen. Zu diesem Zweck muss der Notar die elektronische Urkunde aus dem Urkundenarchiv des österreichischen Notariats nach Paragraph 140 e, abrufen und von ihr einen Ausdruck herstellen. In der Folge ist dieser Ausdruck mit der händischen Unterschrift der physisch vor dem Notar anwesenden Partei zu versehen oder gegebenenfalls nach Absatz 2, vorzugehen und vom Notar am Schluss mit einem Hinweis auf seine Eigenschaft als öffentlicher Notar und unter Beifügung seines Amtssiegels händisch zu unterschreiben. Sodann hat der Notar dieses Dokument elektronisch bereitzustellen, mit seiner elektronischen Beurkundungssignatur zu versehen und im Urkundenarchiv des österreichischen Notariats nach Paragraph 140 e, zu speichern. Darüber hinaus kann nach Maßgabe der Regelungen der vorstehenden Absätze die Echtheit einer elektronischen Signatur durch den Notar auch in Bezug auf eine auf Papier errichtete Urkunde beglaubigt werden. Zu diesem Zweck muss die Urkunde in elektronischer Form im Urkundenarchiv (Paragraph 140 e,) gespeichert sein. Die zu beurkundende elektronische Signatur ist einer aus dem Urkundenarchiv (Paragraph 140 e,) abgerufenen verkehrsfähigen elektronischen Version dieser gespeicherten Urkunde beizufügen und vom Notar elektronisch zu beglaubigen. Dieses mit seiner elektronischen Beurkundungssignatur versehene Dokument hat der Notar im Urkundenarchiv (Paragraph 140 e,) zu speichern.
In Kraft seit 19.07.2024 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 79 NO
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 79 NO selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 79 NO