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(2) Die Echtheit einer händischen Unterschrift (firmenmäßigen Zeichnung) von gesetzlichen Vertretern oder Prokuristen von Gebietskörperschaften, verstaatlichten Unternehmen, sonstigen unter öffentlicher Aufsicht stehenden juristischen Personen oder der Kontrolle des Rechnungshofes oder eines Landesrechnungshofes unterliegenden Rechtsträgern kann der Notar auch dann beurkunden, wenn die betreffende Person die Echtheit dem Notar gegenüber schriftlich anerkennt und von ihr bei dem Notar eine für künftige Beglaubigungen abgegebene, von ihm beglaubigte und entgegengenommene Musterunterschrift aufliegt. Dies gilt auch für Handlungsbevollmächtigte der im ersten Satz angeführten juristischen Personen, sofern diese durch eine beim Notar aufliegende beglaubigte Vollmacht ausgewiesen sind. Die Abgabe der Erklärung der Partei nach Abs. 1 Z 2 ist in diesen Fällen nicht erforderlich.
(2a) Die Echtheit einer qualifizierten elektronischen Signatur (firmenmäßigen Zeichnung) von gesetzlichen Vertretern oder Prokuristen von Gebietskörperschaften, verstaatlichten Unternehmen, sonstigen unter öffentlicher Aufsicht stehenden juristischen Personen oder der Kontrolle des Rechnungshofes oder eines Landesrechnungshofes unterliegenden Rechtsträgern kann der Notar auch dann beurkunden, wenn
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(3) Die Zuordnung einer elektronischen Signatur zu einer bestimmten Person ist durch ein geeignetes Zertifikat (Art. 3 Z 14 eIDAS-VO) nachzuweisen.
(4) Ein Verstoß gegen die Bestimmungen der Abs. 1 bis 3 benimmt der Beglaubigung nicht deren Kraft als öffentliche Urkunde, wenn die beglaubigte Unterschrift echt ist.
(5) Die Beurkundung geschieht durch einen Vermerk, der
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(6) Der Notar hat von dem Inhalte der Urkunde nur soweit Kenntnis zu nehmen, als dies für den Beurkundungsvermerk, für die Eintragung in das Beurkundungsregister und für die Vornahme der Beurteilung nach § 34 Abs. 1 notwendig ist. Für den Inhalt der Urkunde oder die Berechtigung der Partei ist der Notar über die ihn nach § 34 treffenden Pflichten hinaus nicht verantwortlich.
(7) Ist der Beteiligte blind oder des Lesens unkundig, so soll ihm vor der Beglaubigung der Unterschrift oder des Handzeichens die Urkunde vorgelesen werden.
(8) Der Notar kann auch die Echtheit der Schrift der Partei beurkunden, wenn die Partei die Schrift vor dem Notar eigenhändig gesetzt oder als eigenhändig von ihr stammend anerkannt hat. Abs. 1 und 4 bis 7 gelten sinngemäß.
(9) Abweichend von Abs. 1 Z 1 und 4 kann der Notar unter sinngemäßer Anwendung des § 69b Abs. 2 und 3 auch die Echtheit der Unterschrift oder der elektronischen Signatur einer nicht physisch anwesenden Partei beurkunden. Der Notar muss dabei mit der Partei vor und während ihrer Unterschrifts- oder Signaturleistung unter Nutzung einer elektronischen Kommunikationsmöglichkeit durch eine optische und akustische Zweiweg-Verbindung ununterbrochen und solange verbunden sein, dass von ihm der Vorgang der Anbringung der händischen Unterschrift oder der elektronischen Signatur eindeutig und lückenlos mitverfolgt werden kann. Bei einer händischen Unterschrift hat die Partei dem elektronischen Abbild des von ihr unterfertigten Dokuments auch ihre elektronische Signatur beizufügen. Zusätzlich zu den sonstigen Voraussetzungen hat der Notar vor der Beglaubigung der Echtheit einer Unterschrift auch einen optischen Vergleich zwischen dem an ihn elektronisch übermittelten Dokument und der der Partei nach der Anbringung der Unterschrift vorliegenden Urkunde vorzunehmen. Der vom Notar anzubringende Beglaubigungsvermerk (Abs. 5) hat auch die Angabe zu enthalten, dass die Beglaubigung auf der Grundlage dieser Bestimmung unter Nutzung einer elektronischen Kommunikationsmöglichkeit durch eine optische und akustische Zweiweg-Verbindung zustande gekommen ist.
(10) Nach Maßgabe der Regelungen der vorstehenden Absätze kann der Notar auch die Echtheit einer händischen Unterschrift in Bezug auf eine elektronisch errichtete Urkunde beglaubigen. Zu diesem Zweck muss der Notar die elektronische Urkunde aus dem Urkundenarchiv des österreichischen Notariats nach § 140e abrufen und von ihr einen Ausdruck herstellen. In der Folge ist dieser Ausdruck mit der händischen Unterschrift der physisch vor dem Notar anwesenden Partei zu versehen und vom Notar am Schluss mit einem Hinweis auf seine Eigenschaft als öffentlicher Notar und unter Beifügung seines Amtssiegels händisch zu unterschreiben. Sodann hat der Notar dieses Dokument elektronisch bereitzustellen, mit seiner elektronischen Beurkundungssignatur zu versehen und im Urkundenarchiv des österreichischen Notariats nach § 140e zu speichern. Darüber hinaus kann nach Maßgabe der Regelungen der vorstehenden Absätze die Echtheit einer elektronischen Signatur durch den Notar auch in Bezug auf eine auf Papier errichtete Urkunde beglaubigt werden. Zu diesem Zweck muss die Urkunde in elektronischer Form im Urkundenarchiv (§ 140e) gespeichert sein. Die zu beurkundende elektronische Signatur ist einer aus dem Urkundenarchiv (§ 140e) abgerufenen verkehrsfähigen elektronischen Version dieser gespeicherten Urkunde beizufügen und vom Notar nach Abs. 9 elektronisch zu beglaubigen. Dieses mit seiner elektronischen Beurkundungssignatur versehene Dokument hat der Notar im Urkundenarchiv (§ 140e) zu speichern.
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(2) Die Echtheit einer händischen Unterschrift (firmenmäßigen Zeichnung) von gesetzlichen Vertretern oder Prokuristen von Gebietskörperschaften, verstaatlichten Unternehmen, sonstigen unter öffentlicher Aufsicht stehenden juristischen Personen oder der Kontrolle des Rechnungshofes oder eines Landesrechnungshofes unterliegenden Rechtsträgern kann der Notar auch dann beurkunden, wenn die betreffende Person die Echtheit dem Notar gegenüber schriftlich anerkennt und von ihr bei dem Notar eine für künftige Beglaubigungen abgegebene, von ihm beglaubigte und entgegengenommene Musterunterschrift aufliegt. Dies gilt auch für Handlungsbevollmächtigte der im ersten Satz angeführten juristischen Personen, sofern diese durch eine beim Notar aufliegende beglaubigte Vollmacht ausgewiesen sind. Die Abgabe der Erklärung der Partei nach Abs. 1 Z 2 ist in diesen Fällen nicht erforderlich.
(2a) Die Echtheit einer qualifizierten elektronischen Signatur (firmenmäßigen Zeichnung) von gesetzlichen Vertretern oder Prokuristen von Gebietskörperschaften, verstaatlichten Unternehmen, sonstigen unter öffentlicher Aufsicht stehenden juristischen Personen oder der Kontrolle des Rechnungshofes oder eines Landesrechnungshofes unterliegenden Rechtsträgern kann der Notar auch dann beurkunden, wenn
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(3) Die Zuordnung einer elektronischen Signatur zu einer bestimmten Person ist durch ein geeignetes Zertifikat (Art. 3 Z 14 eIDAS-VO) nachzuweisen.
(4) Ein Verstoß gegen die Bestimmungen der Abs. 1 bis 3 benimmt der Beglaubigung nicht deren Kraft als öffentliche Urkunde, wenn die beglaubigte Unterschrift echt ist.
(5) Die Beurkundung geschieht durch einen Vermerk, der
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(6) Der Notar hat von dem Inhalte der Urkunde nur soweit Kenntnis zu nehmen, als dies für den Beurkundungsvermerk, für die Eintragung in das Beurkundungsregister und für die Vornahme der Beurteilung nach § 34 Abs. 1 notwendig ist. Für den Inhalt der Urkunde oder die Berechtigung der Partei ist der Notar über die ihn nach § 34 treffenden Pflichten hinaus nicht verantwortlich.
(7) Ist der Beteiligte blind oder des Lesens unkundig, so soll ihm vor der Beglaubigung der Unterschrift oder des Handzeichens die Urkunde vorgelesen werden.
(8) Der Notar kann auch die Echtheit der Schrift der Partei beurkunden, wenn die Partei die Schrift vor dem Notar eigenhändig gesetzt oder als eigenhändig von ihr stammend anerkannt hat. Abs. 1 und 4 bis 7 gelten sinngemäß.
(9) Abweichend von Abs. 1 Z 1 und 4 kann der Notar unter sinngemäßer Anwendung des § 69b Abs. 2 und 3 auch die Echtheit der Unterschrift oder der elektronischen Signatur einer nicht physisch anwesenden Partei beurkunden. Der Notar muss dabei mit der Partei vor und während ihrer Unterschrifts- oder Signaturleistung unter Nutzung einer elektronischen Kommunikationsmöglichkeit durch eine optische und akustische Zweiweg-Verbindung ununterbrochen und solange verbunden sein, dass von ihm der Vorgang der Anbringung der händischen Unterschrift oder der elektronischen Signatur eindeutig und lückenlos mitverfolgt werden kann. Bei einer händischen Unterschrift hat die Partei dem elektronischen Abbild des von ihr unterfertigten Dokuments auch ihre elektronische Signatur beizufügen. Zusätzlich zu den sonstigen Voraussetzungen hat der Notar vor der Beglaubigung der Echtheit einer Unterschrift auch einen optischen Vergleich zwischen dem an ihn elektronisch übermittelten Dokument und der der Partei nach der Anbringung der Unterschrift vorliegenden Urkunde vorzunehmen. Der vom Notar anzubringende Beglaubigungsvermerk (Abs. 5) hat auch die Angabe zu enthalten, dass die Beglaubigung auf der Grundlage dieser Bestimmung unter Nutzung einer elektronischen Kommunikationsmöglichkeit durch eine optische und akustische Zweiweg-Verbindung zustande gekommen ist.
(10) Nach Maßgabe der Regelungen der vorstehenden Absätze kann der Notar auch die Echtheit einer händischen Unterschrift in Bezug auf eine elektronisch errichtete Urkunde beglaubigen. Zu diesem Zweck muss der Notar die elektronische Urkunde aus dem Urkundenarchiv des österreichischen Notariats nach § 140e abrufen und von ihr einen Ausdruck herstellen. In der Folge ist dieser Ausdruck mit der händischen Unterschrift der physisch vor dem Notar anwesenden Partei zu versehen und vom Notar am Schluss mit einem Hinweis auf seine Eigenschaft als öffentlicher Notar und unter Beifügung seines Amtssiegels händisch zu unterschreiben. Sodann hat der Notar dieses Dokument elektronisch bereitzustellen, mit seiner elektronischen Beurkundungssignatur zu versehen und im Urkundenarchiv des österreichischen Notariats nach § 140e zu speichern. Darüber hinaus kann nach Maßgabe der Regelungen der vorstehenden Absätze die Echtheit einer elektronischen Signatur durch den Notar auch in Bezug auf eine auf Papier errichtete Urkunde beglaubigt werden. Zu diesem Zweck muss die Urkunde in elektronischer Form im Urkundenarchiv (§ 140e) gespeichert sein. Die zu beurkundende elektronische Signatur ist einer aus dem Urkundenarchiv (§ 140e) abgerufenen verkehrsfähigen elektronischen Version dieser gespeicherten Urkunde beizufügen und vom Notar nach Abs. 9 elektronisch zu beglaubigen. Dieses mit seiner elektronischen Beurkundungssignatur versehene Dokument hat der Notar im Urkundenarchiv (§ 140e) zu speichern.