Norm: AußStrG §285Geo §426NO §79 Abs1
Rechtssatz: Die die Beglaubigung der Echtheit der Unterschriften regelnde Bestimmung des § 285 AußStrG stimmt zwar nicht wörtlich mit der Bestimmung des § 79 Abs 1 NO überein, § 285 AußStrG, welcher durch § 426 Geo ergänzt wird, enthält jedoch keine abweichende Regelung des Beglaubigungsvorganges. Einer Beglaubigung der Echtheit von Unterschriften durch das Gericht kommt daher keine andere Bedeutung zu als ... mehr lesen...