§ 107 NO

NO - Notariatsordnung

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.11.2024

(1) Bares Geld, öffentliche Schuldverschreibungen und andere im gemeinen Verkehre stehende Werthpapiere ist der Notar nur dann kraft seines Amtes zu übernehmen berufen, wenn ihm dieselben aus Anlaß der Aufnahme einer Notariatsurkunde von einer Partei zur Ausfolgung an einen bestimmten Empfänger oder zum Erlage bei Behörden übergeben werden.

(2) Bei der Uebernahme hat der Notar ein Protokoll aufzunehmen, in welchem die Geschäftszahl des Geschäftsregisters, Ort und Zeit der Uebernahme, die genaue Angabe der übernommenen Beträge und Papiere, und der Name des Uebergebers und dessen Erklärung über die mit dem Gelde und den Werthpapieren zu treffenden Verfügungen anzuführen ist.

(3) Im Falle der brieflichen Einsendung ist der Brief dem aufzunehmenden Protokolle beizuheften.

(4) Dem Uebergeber ist ein Empfangsschein auszufertigen. Die übernommenen Gegenstände sind in gesonderten Packeten zu verwahren.

In Kraft seit 01.07.2007 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 107 NO


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 107 NO selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 107 NO


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 107 NO


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 107 NO eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis NO Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 106a NO
§ 108 NO