§ 86 NO

NO - Notariatsordnung

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024

(1) Die Partei, welche einer anderen eine Erklärung bekannt machen will (§. 83), kann das Verlangen an den Notar auch brieflich, telegraphisch, per Telefax oder auf elektronischem Weg stellen; der Brief, das Telegramm, das Telefax oder der Papierausdruck der elektronischen Zusendung vertritt in diesem Falle die Stelle des Protokollaransuchens und ist dem aufzunehmenden Protokolle beizuheften.

(2) In der Beurkundung hat der Notar anzuführen, daß ein Ersuchen in der obigen Weise an ihn gestellt worden sei.

In Kraft seit 01.07.2007 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 86 NO


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 86 NO selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 86 NO


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 86 NO


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 86 NO eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis NO Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 85 NO
§ 86a NO