Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024
Wer Erzeugnisse in einer Weise bezeichnet, die geeignet ist, den Eindruck zu erwecken, daß sie Musterschutz genießen, hat auf Verlangen jedermann darüber Auskunft zu geben, auf welches Musterrecht sich die Bezeichnung stützt.
In Kraft seit 01.01.1991 bis 31.12.9999
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