§ 18 MuSchG Registrierung

MuSchG - Musterschutzgesetz 1990

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

(1) Bei der Registrierung sind in das vom Patentamt geführte Musterregister aufzunehmen:

1.

die Registernummer;

2.

der Tag der Anmeldung und gegebenenfalls die beanspruchte Priorität;

3.

der Beginn der Schutzdauer (§ 6);

4.

die Abbildung des Musters;

5.

gegebenenfalls der Hinweis, daß auch ein Exemplar des Musters oder eine Beschreibung vorgelegt worden ist;

6.

die Erzeugnisse, für die das Muster bestimmt ist (Warenverzeichnis);

7.

der Name sowie der Wohnsitz (Sitz) des Musterinhabers und gegebenenfalls seines Vertreters;

8.

gegebenenfalls der als Schöpfer Genannte (§ 8).

(2) Über die Registereintragungen gemäß Abs. 1 erhält der Musterinhaber eine amtliche Bestätigung (Musterzertifikat).

(3) Das Musterregister steht jedermann zur Einsicht offen. Auf Verlangen ist ein beglaubigter Registerauszug auszustellen.

In Kraft seit 01.01.1991 bis 31.12.9999
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