§ 18 MuSchG Registrierung

MuSchG - Musterschutzgesetz 1990

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.11.2024

(1) Bei der Registrierung sind in das vom Patentamt geführte Musterregister aufzunehmen:

1.

die Registernummer;

2.

der Tag der Anmeldung und gegebenenfalls die beanspruchte Priorität;

3.

der Beginn der Schutzdauer (§ 6);

4.

die Abbildung des Musters;

5.

gegebenenfalls der Hinweis, daß auch ein Exemplar des Musters oder eine Beschreibung vorgelegt worden ist;

6.

die Erzeugnisse, für die das Muster bestimmt ist (Warenverzeichnis);

7.

der Name sowie der Wohnsitz (Sitz) des Musterinhabers und gegebenenfalls seines Vertreters;

8.

gegebenenfalls der als Schöpfer Genannte (§ 8).

(2) Über die Registereintragungen gemäß Abs. 1 erhält der Musterinhaber eine amtliche Bestätigung (Musterzertifikat).

(3) Das Musterregister steht jedermann zur Einsicht offen. Auf Verlangen ist ein beglaubigter Registerauszug auszustellen.

In Kraft seit 01.01.1991 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 18 MuSchG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 18 MuSchG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 18 MuSchG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 18 MuSchG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 18 MuSchG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 17 MuSchG
§ 19 MuSchG