§ 18 MuSchG Registrierung

MuSchG - Musterschutzgesetz 1990

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 16.04.2025
  1. (1)Absatz einsBei der Registrierung sind in das vom Patentamt geführte Musterregister aufzunehmen:
    1. 1.Ziffer einsdie Registernummer;
    2. 2.Ziffer 2der Tag der Anmeldung und gegebenenfalls die beanspruchte Priorität;
    3. 3.Ziffer 3der Beginn der Schutzdauer (§ 6);der Beginn der Schutzdauer (Paragraph 6,);
    4. 4.Ziffer 4die Abbildung des Musters;
    5. 5.Ziffer 5gegebenenfalls der Hinweis, daß auch ein Exemplar des Musters oder eine Beschreibung vorgelegt worden ist;
    6. 6.Ziffer 6die Erzeugnisse, für die das Muster bestimmt ist (Warenverzeichnis);
    7. 7.Ziffer 7der Name sowie der Wohnsitz (Sitz) des Musterinhabers und gegebenenfalls seines Vertreters;
    8. 8.Ziffer 8gegebenenfalls der als Schöpfer Genannte (§ 8).gegebenenfalls der als Schöpfer Genannte (Paragraph 8,).
  2. (2)Absatz 2Über die Registereintragungen gemäß Abs. 1 erhält der Musterinhaber eine amtliche Bestätigung (Musterzertifikat).Über die Registereintragungen gemäß Absatz eins, erhält der Musterinhaber eine amtliche Bestätigung (Musterzertifikat).
  3. (3)Absatz 3Das Musterregister steht jedermann zur Einsicht offen. Auf Verlangen ist ein beglaubigter Registerauszug auszustellen.
In Kraft seit 01.01.1991 bis 31.12.9999
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