(1) Bei der Registrierung sind in das vom Patentamt geführte Musterregister aufzunehmen:
1. | die Registernummer; | |||||||||
2. | der Tag der Anmeldung und gegebenenfalls die beanspruchte Priorität; | |||||||||
3. | der Beginn der Schutzdauer (§ 6); | |||||||||
4. | die Abbildung des Musters; | |||||||||
5. | gegebenenfalls der Hinweis, daß auch ein Exemplar des Musters oder eine Beschreibung vorgelegt worden ist; | |||||||||
6. | die Erzeugnisse, für die das Muster bestimmt ist (Warenverzeichnis); | |||||||||
7. | der Name sowie der Wohnsitz (Sitz) des Musterinhabers und gegebenenfalls seines Vertreters; | |||||||||
8. | gegebenenfalls der als Schöpfer Genannte (§ 8). |
(2) Über die Registereintragungen gemäß Abs. 1 erhält der Musterinhaber eine amtliche Bestätigung (Musterzertifikat).
(3) Das Musterregister steht jedermann zur Einsicht offen. Auf Verlangen ist ein beglaubigter Registerauszug auszustellen.
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