Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 13.03.2025
(1)Absatz einsWer behauptet, Anspruch auf das Recht an dem Muster zu haben, kann anstelle der Nichtigerklärung gemäß § 23 Abs. 1 Z 4 begehren, dass das Musterrecht dem Musterinhaber aberkannt und dem Antragsteller übertragen wird. Der Musterinhaber kann bis zur Rechtskraft der Entscheidung nur mit Zustimmung des Antragstellers auf das Muster verzichten.Wer behauptet, Anspruch auf das Recht an dem Muster zu haben, kann anstelle der Nichtigerklärung gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer 4, begehren, dass das Musterrecht dem Musterinhaber aberkannt und dem Antragsteller übertragen wird. Der Musterinhaber kann bis zur Rechtskraft der Entscheidung nur mit Zustimmung des Antragstellers auf das Muster verzichten.
(2)Absatz 2Trifft der Aberkennungsgrund (Abs. 1) nur auf einen Teil des Warenverzeichnisses zu, so wird das Musterrecht nur teilweise aberkannt bzw. übertragen.Trifft der Aberkennungsgrund (Absatz eins,) nur auf einen Teil des Warenverzeichnisses zu, so wird das Musterrecht nur teilweise aberkannt bzw. übertragen.
(3)Absatz 3Der Anspruch verjährt gegenüber dem gutgläubigen Musterinhaber innerhalb dreier Jahre vom Tag seiner Eintragung in das Musterregister an. § 49 Abs. 4, 6 und 7 des Patentgesetzes 1970 ist sinngemäß anzuwenden.Der Anspruch verjährt gegenüber dem gutgläubigen Musterinhaber innerhalb dreier Jahre vom Tag seiner Eintragung in das Musterregister an. Paragraph 49, Absatz 4,, 6 und 7 des Patentgesetzes 1970 ist sinngemäß anzuwenden.
In Kraft seit 01.07.2005 bis 31.12.9999
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