(1) Dingliche Rechte an Musterrechten sowie das Musterrecht selbst im Fall seiner Übertragung (§ 10) werden mit der Eintragung in das Musterregister erworben.
(2) Mit dem Antrag auf Eintragung ist die Urkunde, auf Grund der die Eintragung geschehen soll, in Kopie vorzulegen. Wenn das Original der Urkunde keine öffentliche Urkunde ist, muss sie mit der beglaubigten Unterschrift des über sein Recht Verfügenden versehen sein. Im Fall der Übertragung des Musterrechts kann an Stelle der Urkunde auch eine übereinstimmende Erklärung der Parteien oder ihrer Vertreter zur Übertragung vorgelegt werden.
(3) Der Antrag, die Urkunde und die Erklärungen unterliegen nach Form und Inhalt der Prüfung des Patentamts. Das Patentamt kann, wenn sich begründete Zweifel ergeben, Originale oder beglaubigte Kopien oder weitere Unterlagen verlangen.
(4) Rechtsstreitigkeiten, die Musterrechte betreffen, sind auf Antrag im Musterregister einzutragen (Streitanmerkung).
(5) Im Übrigen sind § 43 Abs. 2 bis 5 (Eintragung in das Patentregister), § 44 (Belastungen) und § 45 Abs. 2 (Streitanmerkungen) des Patentgesetzes 1970, BGBl. Nr. 259, sinngemäß anzuwenden.
(6) Auf die Übertragung des Rechtes aus der Anmeldung eines Musters sind die Abs. 2 und 3 sowie § 43 Abs. 5 des Patentgesetzes 1970 sinngemäß anzuwenden.
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