Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 16.04.2025
(1)Absatz einsDas Patentamt hat jede Musteranmeldung auf Gesetzmäßigkeit zu prüfen, und zwar bei offen überreichten Mustern nach deren Einlangen, bei versiegelt überreichten Mustern, soweit dies nach deren Einlangen nicht möglich ist, nach dem Öffnen des Umschlags (§ 14). Eine Prüfung auf Vorliegen der Voraussetzungen der §§ 2 bis 3 sowie darauf, ob der Anmelder Anspruch auf Musterschutz hat (§ 7), erfolgt im Anmeldeverfahren jedoch nicht.Das Patentamt hat jede Musteranmeldung auf Gesetzmäßigkeit zu prüfen, und zwar bei offen überreichten Mustern nach deren Einlangen, bei versiegelt überreichten Mustern, soweit dies nach deren Einlangen nicht möglich ist, nach dem Öffnen des Umschlags (Paragraph 14,). Eine Prüfung auf Vorliegen der Voraussetzungen der Paragraphen 2 bis 3 sowie darauf, ob der Anmelder Anspruch auf Musterschutz hat (Paragraph 7,), erfolgt im Anmeldeverfahren jedoch nicht.
(2)Absatz 2Ergibt die Prüfung, daß gegen die Registrierung des Musters Bedenken bestehen, so ist der Anmelder aufzufordern, sich binnen einer angemessenen Frist zu äußern. Wird nach rechtzeitiger Äußerung oder nach Ablauf der Frist die Unzulässigkeit der Registrierung festgestellt, so ist die Musteranmeldung abzuweisen.
(3)Absatz 3Bestehen gegen die Registrierung des Musters keine Bedenken, so sind dessen Veröffentlichung (§ 17) und Registrierung (§ 18) zu verfügen.Bestehen gegen die Registrierung des Musters keine Bedenken, so sind dessen Veröffentlichung (Paragraph 17,) und Registrierung (Paragraph 18,) zu verfügen.
In Kraft seit 27.08.2003 bis 31.12.9999
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