§ 14 MuSchG

MuSchG - Musterschutzgesetz 1990

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

Das Exemplar und die Abbildung des Musters sowie die Beschreibung können offen oder in einem versiegelten Umschlag überreicht werden (Geheimmuster). Der Umschlag ist zu öffnen:

1.

auf Antrag des Musteranmelders;

2.

auf Antrag eines Dritten, sofern dieser nachweist, daß sich der Musteranmelder ihm gegenüber auf das Muster berufen hat;

3.

von Amts wegen achtzehn Monate nach dem Prioritätstag des Musters.

In Kraft seit 05.12.1992 bis 31.12.9999
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