Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 13.03.2025
Paragraph 14,
Das Exemplar und die Abbildung des Musters sowie die Beschreibung können offen oder in einem versiegelten Umschlag überreicht werden (Geheimmuster). Der Umschlag ist zu öffnen:
1.Ziffer einsauf Antrag des Musteranmelders;
2.Ziffer 2auf Antrag eines Dritten, sofern dieser nachweist, daß sich der Musteranmelder ihm gegenüber auf das Muster berufen hat;
3.Ziffer 3von Amts wegen achtzehn Monate nach dem Prioritätstag des Musters.
In Kraft seit 05.12.1992 bis 31.12.9999
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