Das Exemplar und die Abbildung des Musters sowie die Beschreibung können offen oder in einem versiegelten Umschlag überreicht werden (Geheimmuster). Der Umschlag ist zu öffnen:
1. | auf Antrag des Musteranmelders; | |||||||||
2. | auf Antrag eines Dritten, sofern dieser nachweist, daß sich der Musteranmelder ihm gegenüber auf das Muster berufen hat; | |||||||||
3. | von Amts wegen achtzehn Monate nach dem Prioritätstag des Musters. |
0 Kommentare zu § 14 MuSchG