Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 16.04.2025
(1)Absatz einsZur Beschlussfassung und zu den sonstigen Erledigungen in Angelegenheiten des Musterschutzes ist, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Patentamt zuständig. Im Patentamt ist hiezu das nach der Geschäftsverteilung zuständige Mitglied der mit diesen Angelegenheiten betrauten Rechtsabteilung berufen, soweit sie nicht dem Präsidenten oder der Nichtigkeitsabteilung vorbehalten sind.
(2)Absatz 2Die §§ 52 bis 56, 57 Abs. 2, §§ 57b, 58, 60, 61, 64, 66 bis 69, 76, 79, 82 bis 86 und 126 bis 137 des Patentgesetzes 1970 sind sinngemäß anzuwenden.Die Paragraphen 52 bis 56, 57 Absatz 2,, Paragraphen 57 b,, 58, 60, 61, 64, 66 bis 69, 76, 79, 82 bis 86 und 126 bis 137 des Patentgesetzes 1970 sind sinngemäß anzuwenden.
In Kraft seit 01.06.2017 bis 31.12.9999
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