Entscheidungsgründe: 1. Das Medizinischer Masseur- und Heilmasseurgesetz - MMHmG, BGBl. I 169/2002, regelt die Berufe und die Ausbildungen zum medizinischen Masseur und zum Heilmasseur. Gemäß §1 Abs2 MMHmG dürfen diese Berufe "nur nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes ausgeübt werden". 1. Das Medizinischer Masseur- und Heilmasseurgesetz - MMHmG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 169 aus 2002,, regelt die Berufe und die Ausbildungen zum medizinischen Masseur und zum Heil... mehr lesen...
Index: 82 Gesundheitsrecht82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Norm: B-VG Art7 Abs1 / GesetzB-VG Art140 Abs1 / IndividualantragStGG Art6 Abs1 / ErwerbsausübungMedizinischer Masseur- und HeilmasseurG - MMHmG §5, §14, §45VfGG §62 Abs1
Leitsatz: Teilweise Zulässigkeit des Individualantrags eines Heilmasseurs aufAufhebung von Regelungen über die Berufsausübung von Heilmasseurenbzw medizinischen Masseuren; keine Verletzung derErwerbsausüb... mehr lesen...