Entscheidungen zu § 5 Abs. 7 MMHmG

Verfassungsgerichtshof

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TE Vfgh Beschluss 2004/12/6 G111/04

Begründung: 1. Das Medizinischer Masseur- und Heilmasseurgesetz (MMHmG) regelt die Berufe und die Ausbildungen zum medizinischen Masseur und zum Heilmasseur. Gemäß §1 Abs2 MMHmG dürfen diese Berufe nur "nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes ausgeübt werden". §5 Abs1 und 2 MMHmG lautet samt Überschrift (die angefochtenen Teile sind hervorgehoben): "Berufsbild - Medizinischer Masseur §5. (1) Der Beruf des medizinischen Masseurs umfasst die Durchführung von 1. ... mehr lesen...

Entscheidung | Vfgh Beschluss | 06.12.2004

RS Vfgh 2004/12/6 G111/04

Index: 82 Gesundheitsrecht82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Norm: B-VG Art140 Abs1 / IndividualantragMedizinischer Masseur- und HeilmasseurG - MMHmG §5, §46, §84 Abs7
Leitsatz: Zurückweisung des Individualantrags auf Aufhebung der - die Ausübung des Berufs des medizinischen Masseurs unter Anleitung und Aufsicht eines Angehörigen des physiotherapeutischen Dienstes regelnden - Bestimmungen des MMHmG mangels aktuellen Eingriffs in di... mehr lesen...

Rechtssatz | Vfgh | 06.12.2004

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