§ 5 MilStG Weisungen und Erziehungsmaßnahmen

Militärstrafgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2008 bis 31.12.9999

Weisungen und Erziehungsmaßnahmen

§ 5. Während des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes sind Weisungen (§ 51 StGB, § 19 JGG 1988) und familien- und jugendwohlfahrtsrechtliche Verfügungen (§ 2 JGG 1988§ 51 StGB), soweit ihre Durchführung oder Einhaltung mit dem Dienst unvereinbar ist, ohne Rücksicht darauf, ob sie vor oder während des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes ausgesprochen worden sind, außer Wirksamkeit gesetzt.

Stand vor dem 31.12.2007

In Kraft vom 01.01.1998 bis 31.12.2007

Weisungen und Erziehungsmaßnahmen

§ 5. Während des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes sind Weisungen (§ 51 StGB, § 19 JGG 1988) und familien- und jugendwohlfahrtsrechtliche Verfügungen (§ 2 JGG 1988§ 51 StGB), soweit ihre Durchführung oder Einhaltung mit dem Dienst unvereinbar ist, ohne Rücksicht darauf, ob sie vor oder während des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes ausgesprochen worden sind, außer Wirksamkeit gesetzt.

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