(1) Periodische Druckwerke dürfen, unbeschadet der sich aus anderen Rechtsvorschriften ergebenden Beschränkungen, sowohl von einem festen Standort aus als auch auf der Straße verbreitet, jedoch nicht von Haus zu Haus vertrieben werden.
(2) Auf der Straße und an anderen öffentlichen Orten dürfen periodische Druckwerke von Personen unter achtzehn Jahren nicht vertrieben und von Personen unter vierzehn Jahren überdies auch nicht unentgeltlich verteilt werden. Von diesem Verbot ist der Vertrieb von Schülerzeitungen durch Personen, die das vierzehnte Lebensjahr vollendet haben, ausgenommen.
(3) Auf jeder Nummer eines periodischen Druckwerkes, das zum Verkauf an öffentlichen Orten bestimmt ist, muß ihr Preis deutlich vermerkt sein.
0 Kommentare zu § 47 MedienG