§ 43d MedienG

MedienG - Mediengesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.12.2024

(1) Medieninhaber eines einer Zugangskontrolle unterliegenden periodischen elektronischen Mediums sind berechtigt, anlässlich der Ablieferung eines Medieninhaltes gemäß § 43b Abs. 3 den Ausschluss der Benützung dieses Medieninhaltes durch Bibliotheksbenutzer für einen Zeitraum von bis zu einem Jahr ab Ablieferung festzulegen. Diese Festlegung hat durch schriftliche Mitteilung an die Österreichische Nationalbibliothek zu erfolgen, die sich auch auf erst zukünftig abzuliefernde Medieninhalte beziehen kann.

(2) Medieninhaber eines periodischen elektronischen Mediums, dessen Medieninhalte gemäß § 43b Abs. 2 von der Österreichischen Nationalbibliothek gesammelt werden, sind berechtigt, den Ausschluss der Benützung der gesammelten Medieninhalte durch Bibliotheksbenutzer für längstens ein Jahr nach Sammlung durch Mitteilung an die Österreichische Nationalbibliothek festzulegen, wenn sie glaubhaft machen, dass für diese Medieninhalte eine Zugangskontrolle zu einem späteren Zeitpunkt als jenem der Veröffentlichung in Kraft treten soll. Diese Festlegung hat durch schriftliche Mitteilung an die Österreichische Nationalbibliothek zu erfolgen, die sich auch auf erst zukünftig gesammelte Medieninhalte beziehen kann.

(3) Soweit und solange Medieninhalte einem Ausschluss von der Benützung gemäß Abs. 1 oder Abs. 2 unterliegen, dürfen sie von der Österreichischen Nationalbibliothek und den sonstigen in § 43b Abs. 7 genannten Bibliotheken ihren Benutzern nicht zugänglich gemacht werden.

(4) Unbeschadet Abs. 3 dürfen die Österreichische Nationalbibliothek und die in § 43b Abs. 7 genannten Bibliotheken gemäß § 43b gesammelte oder abgelieferte Medieninhalte ihren Benutzern nur an ihrem Standort zugänglich machen. Gemäß § 43b gesammelte oder abgelieferte Inhalte von Medien, die einer Zugangskontrolle unterliegen, dürfen die Österreichische Nationalbibliothek und die in § 43b Abs. 7 genannten Bibliotheken ihren Benutzern darüber hinaus nur mit der Maßgabe zugänglich machen, dass zum gleichen Zeitpunkt jeweils nur einem Benutzer der betreffenden Bibliothek der Zugang zu Inhalten eines bestimmten elektronischen periodischen Mediums ermöglicht wird und dass die Bibliothek für die Benutzer oder diese selbst Ausdrucke dieser Medieninhalte anfertigen dürfen. Eine elektronische Vervielfältigung dieser Medieninhalte durch oder für die Benutzer ist unzulässig.

(5) Die Österreichische Nationalbibliothek und die in § 43b Abs. 7 genannten Bibliotheken haben alle nötigen technischen und organisatorischen Vorkehrungen zu treffen, um die Sicherheit und Integrität der gesammelten oder der abgelieferten Medieninhalte zu gewährleisten und eine Verwendung der Medieninhalte zu verhindern, die den Bestimmungen dieses Paragraphen zuwiderläuft. Sie haben die ablieferungspflichtigen Medieninhaber auf deren Verlangen über die getroffenen Vorkehrungen in Kenntnis zu setzen. Im Falle eines begründeten Verdachts der ungesetzlichen Verwendung gesammelter oder abgelieferter Medieninhalte haben die Österreichische Nationalbibliothek und die in § 43b Abs. 7 genannten Bibliotheken dem betroffenen Medieninhaber Einblick in die Prozesse der Speicherung, Übermittlung und Nutzung der Daten zu gewähren.

In Kraft seit 01.03.2009 bis 31.12.9999
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