§ 53 MedienG Inkrafttreten der Stammfassung

MedienG - Mediengesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
  1. (1)Absatz einsDieses Bundesgesetz tritt mit dem 1. Jänner 1982 in Kraft.
  2. (2)Absatz 2Mit Ablauf des 31. Dezember 1981 treten mit der sich aus Artikel VI ergebenden Einschränkung außer Kraft:Mit Ablauf des 31. Dezember 1981 treten mit der sich aus Artikel römisch VI ergebenden Einschränkung außer Kraft:
    1. 1.Ziffer einsdas Gesetz betreffend einige Ergänzungen des allgemeinen Strafgesetzes, RGBl. Nr. 8/1863, soweit es noch in Geltung steht;
    2. 2.Ziffer 2das Bundesgesetz vom 7. April 1922, BGBl. Nr. 218, über die Presse;das Bundesgesetz vom 7. April 1922, Bundesgesetzblatt Nr. 218, über die Presse;
    3. 3.Ziffer 3die Strafgesetznovelle 1929, BGBl. Nr. 440, soweit sie noch in Geltung steht.die Strafgesetznovelle 1929, Bundesgesetzblatt Nr. 440, soweit sie noch in Geltung steht.
  3. (3)Absatz 3Eine Verordnung auf Grund des § 43 kann bereits von dem der Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag an erlassen werden. Sie darf frühestens mit dem im Abs. 1 bezeichneten Zeitpunkt in Kraft gesetzt werden.Eine Verordnung auf Grund des Paragraph 43, kann bereits von dem der Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag an erlassen werden. Sie darf frühestens mit dem im Absatz eins, bezeichneten Zeitpunkt in Kraft gesetzt werden.
In Kraft seit 01.03.2009 bis 31.12.9999
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