§ 53 MedienG

MedienG - Mediengesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.12.2024

(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit dem 1. Jänner 1982 in Kraft.

(2) Mit Ablauf des 31. Dezember 1981 treten mit der sich aus Artikel VI ergebenden Einschränkung außer Kraft:

1.

das Gesetz betreffend einige Ergänzungen des allgemeinen Strafgesetzes, RGBl. Nr. 8/1863, soweit es noch in Geltung steht;

2.

das Bundesgesetz vom 7. April 1922, BGBl. Nr. 218, über die Presse;

3.

die Strafgesetznovelle 1929, BGBl. Nr. 440, soweit sie noch in Geltung steht.

(3) Eine Verordnung auf Grund des § 43 kann bereits von dem der Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag an erlassen werden. Sie darf frühestens mit dem im Abs. 1 bezeichneten Zeitpunkt in Kraft gesetzt werden.

In Kraft seit 01.03.2009 bis 31.12.9999
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