(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit dem 1. Jänner 1982 in Kraft.
(2) Mit Ablauf des 31. Dezember 1981 treten mit der sich aus Artikel VI ergebenden Einschränkung außer Kraft:
1. | das Gesetz betreffend einige Ergänzungen des allgemeinen Strafgesetzes, RGBl. Nr. 8/1863, soweit es noch in Geltung steht; | |||||||||
2. | das Bundesgesetz vom 7. April 1922, BGBl. Nr. 218, über die Presse; | |||||||||
3. | die Strafgesetznovelle 1929, BGBl. Nr. 440, soweit sie noch in Geltung steht. |
(3) Eine Verordnung auf Grund des § 43 kann bereits von dem der Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag an erlassen werden. Sie darf frühestens mit dem im Abs. 1 bezeichneten Zeitpunkt in Kraft gesetzt werden.
0 Kommentare zu § 53 MedienG