(1) Für Strafverfahren wegen eines Medieninhaltsdeliktes und für selbstständige Verfahren (§§ 8a, 33 Abs. 2, 33a Abs. 3, 34 Abs. 3) gelten, soweit in diesem Bundesgesetz nichts Anderes bestimmt ist, die Bestimmungen der Strafprozessordnung 1975.
(2) Für die Leitung des Ermittlungsverfahrens ist die Staatsanwaltschaft, für das Hauptverfahren und die sonst in Abs. 1 bezeichneten Verfahren das mit der Gerichtsbarkeit in Strafsachen betraute Landesgericht zuständig.
(3) Das Landesgericht übt seine Tätigkeit in den im Abs. 1 bezeichneten Verfahren, wenn sonst nach Art und Höhe der angedrohten Strafe das Bezirksgericht zuständig wäre, durch den Einzelrichter aus. Dieses ist auch an Stelle des Geschworenen- und Schöffengerichtes zur Verhandlung und Entscheidung im selbständigen Verfahren zuständig.
(4) In jedem Verfahren vor dem Einzelrichter des Landesgerichts ist § 455 Abs. 2 und 3 StPO anwendbar.
(5) Auf das Verfahren auf Grund einer Privatanklage ist § 71 StPO anzuwenden; ebenso sind die dort für das selbstständige Verfahren über vermögensrechtliche Anordnungen getroffenen Regelungen auf das selbstständige Verfahren nach § 8a, § 33 Abs. 2, § 33a Abs. 3 und § 34 Abs. 3 sinngemäß anzuwenden. Das Gericht hat die Anklage oder den Antrag auf Einleitung des selbstständigen Verfahrens nach § 485 StPO zu prüfen, wobei es in den Fällen des § 485 Abs. 1 Z 3 in Verbindung mit § 212 Z 1 und 2 StPO nach öffentlicher mündlicher Verhandlung zu entscheiden hat, sofern der Privatankläger oder Antragsteller nicht ausdrücklich auf eine solche verzichtet.
(6) In den im Abs. 1 bezeichneten Verfahren ist der Medieninhaber zur Hauptverhandlung zu laden. Er hat die Rechte des Angeklagten; insbesondere steht ihm das Recht zu, alle Verteidigungsmittel wie der Angeklagte vorzubringen und das Urteil in der Hauptsache anzufechten. Doch werden das Verfahren und die Urteilsfällung durch sein Nichterscheinen nicht gehemmt; auch kann er gegen ein in seiner Abwesenheit gefälltes Urteil keinen Einspruch erheben.
(7) In den im Abs. 1 bezeichneten Verfahren ist, wenn die Durchsetzung der Einziehung (§ 33) oder der Urteilsveröffentlichung (§ 34) nach § 36b beantragt wird, der Hostingdiensteanbieter zur Hauptverhandlung zu laden, doch werden durch sein Nichterscheinen das Verfahren, die Urteilsfällung und die Entscheidung über den Antrag nach § 36b nicht gehemmt. Der Hostingdiensteanbieter hat das Recht, zu den Voraussetzungen des § 36b gehört zu werden. Wird dem Hostingdiensteanbieter die Durchsetzung der Beschlagnahme (§ 36) nach § 36b aufgetragen oder die Durchsetzung der Einziehung oder Urteilsveröffentlichung erst nach der rechtskräftigen Entscheidung über diese beantragt und aufgetragen, so sind ihm der Beschluss, der die Beschlagnahme anordnet, oder die Entscheidung über die Einziehung oder Urteilsveröffentlichung und der Beschluss, mit dem ihm die Durchsetzung der Entscheidung nach § 36b aufgetragen wird, zuzustellen.
(8) Die Entscheidungen über die Einziehung und die Urteilsveröffentlichung bilden Teile des Ausspruches über die Strafe und können zugunsten und zum Nachteil des Verurteilten oder des Medieninhabers mit Berufung angefochten werden.
(9) Psychosoziale und juristische Prozessbegleitung (§ 66b Abs. 2 StPO) ist auf ihr Verlangen den in § 66b Abs. 1 StPO angeführten Personen unter den dort angeführten Voraussetzungen auch für selbstständige Anträge nach § 8a, § 33 Abs. 2 und § 34 Abs. 3 zu gewähren.
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