§ 46 MedienG

MedienG - Mediengesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.12.2024

(1) In periodischen Medienwerken, die Anzeigen veröffentlichen, müssen

1.

Aufrufe und Anordnungen von Bundes- und Landesbehörden in Krisen- und Katastrophenfällen nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten umgehend und

2.

gerichtliche Entscheidungen, auf deren Veröffentlichung in diesem Medienwerk erkannt worden ist, bis zu dem im § 13 Abs. 1 bezeichneten Zeitpunkt

in der gesamten Ausgabe gegen Vergütung des üblichen Einschaltungsentgeltes veröffentlicht werden.

(2) In den Programmen des Rundfunks sind nur solche gerichtliche Entscheidungen zu veröffentlichen, die sich auf eine Veröffentlichung in einer Sendung des betreffenden Programms beziehen. Soweit die bundesgesetzlichen Vorschriften, auf Grund deren auf die Veröffentlichung erkannt wird, nicht anderes bestimmen, hat die Veröffentlichung binnen acht Tagen nach Einsendung an das Medienunternehmen durch Verlesung des Textes zu geschehen. § 5 Abs. 2 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 397/1974 bleibt unberührt.

(3) Die Veröffentlichung gerichtlicher Entscheidungen hat ohne Einschaltungen und Weglassungen zu geschehen. Ein Zusatz hat sich von ihr deutlich abzuheben. § 26 gilt für solche Veröffentlichungen nicht. Der Medieninhaber hat die erfolgte Veröffentlichung binnen acht Tagen von dem Zeitpunkt an, bis zu dem sie nach Abs. 1 oder 2 zu geschehen hat, dem Gericht nachzuweisen, das in erster Instanz erkannt hat.

(4) Der Medieninhaber, der der Veröffentlichungspflicht nicht nachkommt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist hiefür von der nach dem Sitz des Medienunternehmens oder dem Verlagsort zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde, im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, von der Landespolizeidirektion, mit Geldstrafe bis zu 2 180 Euro zu bestrafen.

In Kraft seit 01.09.2012 bis 31.12.9999
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