§ 51 MedienG

MedienG - Mediengesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
Paragraph 51,

Auf Mitteilungen oder Darbietungen in einem Medium, dessen Medieninhaber seinen Sitz im Ausland hat (ausländisches Medium), sind über § 50 Z 1 hinaus die §§ 6 bis 21, 23 sowie 28 bis 42 anzuwenden, Auf Mitteilungen oder Darbietungen in einem Medium, dessen Medieninhaber seinen Sitz im Ausland hat (ausländisches Medium), sind über Paragraph 50, Ziffer eins, hinaus die Paragraphen 6 bis 21, 23 sowie 28 bis 42 anzuwenden,

  1. 1.Ziffer einswenn das Medium im Inland verbreitet worden ist, empfangen oder abgerufen werden konnte,
  2. 2.Ziffer 2soweit der Verletzte oder Betroffene zur Zeit der Verbreitung Österreicher war oder einen Wohnsitz oder Aufenthalt im Inland hatte oder sonst schwerwiegende österreichische Interessen verletzt worden sind und
  3. 3.Ziffer 3soweit durch die Mitteilung oder Darbietung eines der folgenden Rechtsgüter verletzt worden ist:
    1. a.Litera aEhre und wirtschaftlicher Ruf,
    2. b.Litera bPrivat- und Geheimsphäre,
    3. c.Litera csexuelle Integrität und Selbstbestimmung,
    4. d.Litera dSicherheit des Staates oder
    5. e.Litera eöffentlicher Friede.
In Kraft seit 01.07.2005 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 51 MedienG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 51 MedienG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

2 Entscheidungen zu § 51 MedienG


Entscheidungen zu § 51 MedienG


Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 51 MedienG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 51 MedienG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 50 MedienG
§ 52 MedienG