Auf Mitteilungen oder Darbietungen in einem Medium, dessen Medieninhaber seinen Sitz im Ausland hat (ausländisches Medium), sind über § 50 Z 1 hinaus die §§ 6 bis 21, 23 sowie 28 bis 42 anzuwenden, Auf Mitteilungen oder Darbietungen in einem Medium, dessen Medieninhaber seinen Sitz im Ausland hat (ausländisches Medium), sind über Paragraph 50, Ziffer eins, hinaus die Paragraphen 6 bis 21, 23 sowie 28 bis 42 anzuwenden,
0 Kommentare zu § 51 MedienG