Auf Mitteilungen oder Darbietungen in einem Medium, dessen Medieninhaber seinen Sitz im Ausland hat (ausländisches Medium), sind über § 50 Z 1 hinaus die §§ 6 bis 21, 23 sowie 28 bis 42 anzuwenden,
1. | wenn das Medium im Inland verbreitet worden ist, empfangen oder abgerufen werden konnte, | |||||||||
2. | soweit der Verletzte oder Betroffene zur Zeit der Verbreitung Österreicher war oder einen Wohnsitz oder Aufenthalt im Inland hatte oder sonst schwerwiegende österreichische Interessen verletzt worden sind und | |||||||||
3. | soweit durch die Mitteilung oder Darbietung eines der folgenden Rechtsgüter verletzt worden ist: | |||||||||
a. | Ehre und wirtschaftlicher Ruf, | |||||||||
b. | Privat- und Geheimsphäre, | |||||||||
c. | sexuelle Integrität und Selbstbestimmung, | |||||||||
d. | Sicherheit des Staates oder | |||||||||
e. | öffentlicher Friede. |
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