§ 51 MedienG

MedienG - Mediengesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.12.2024

Auf Mitteilungen oder Darbietungen in einem Medium, dessen Medieninhaber seinen Sitz im Ausland hat (ausländisches Medium), sind über § 50 Z 1 hinaus die §§ 6 bis 21, 23 sowie 28 bis 42 anzuwenden,

1.

wenn das Medium im Inland verbreitet worden ist, empfangen oder abgerufen werden konnte,

2.

soweit der Verletzte oder Betroffene zur Zeit der Verbreitung Österreicher war oder einen Wohnsitz oder Aufenthalt im Inland hatte oder sonst schwerwiegende österreichische Interessen verletzt worden sind und

3.

soweit durch die Mitteilung oder Darbietung eines der folgenden Rechtsgüter verletzt worden ist:

a.

Ehre und wirtschaftlicher Ruf,

b.

Privat- und Geheimsphäre,

c.

sexuelle Integrität und Selbstbestimmung,

d.

Sicherheit des Staates oder

e.

öffentlicher Friede.

In Kraft seit 01.07.2005 bis 31.12.9999
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