§ 57 MedienG

MedienG - Mediengesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.12.2024

 §§ 33, 33a, 36, 36a und 36b dienen der Umsetzung

1.

von Art. 21 der Richtlinie (EU) 2017/541 zur Terrorismusbekämpfung und zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2002/475/JI des Rates und zur Änderung des Beschlusses 2005/671/JI des Rates, ABl. Nr. L 88 vom 31.3.2017, S. 6, und

2.

von Art. 25 der Richtlinie 2011/93/EU zur Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs und der sexuellen Ausbeutung von Kindern sowie der Kinderpornografie sowie zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2004/68/JI des Rates, ABl. Nr. L 335 vom 17.12.2011, S. 1.

In Kraft seit 24.12.2020 bis 31.12.9999
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