§ 43b MedienG Sammlung und Ablieferung periodischer elektronischer Medien

MedienG - Mediengesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 31.03.2025
  1. (1)Absatz einsDie Österreichische Nationalbibliothek ist höchstens viermal jährlich zur generellen automatisierten Sammlung von Medieninhalten periodischer elektronischer Medien gemäß § 1 Abs. 1 Z 5a lit. b oder c berechtigt, die öffentlich zugänglich undDie Österreichische Nationalbibliothek ist höchstens viermal jährlich zur generellen automatisierten Sammlung von Medieninhalten periodischer elektronischer Medien gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 5 a, Litera b, oder c berechtigt, die öffentlich zugänglich und
    1. 1.Ziffer einsunter einer „.at“-Domain abrufbar sind oder
    2. 2.Ziffer 2einen inhaltlichen Bezug zu Österreich aufweisen.
  2. (2)Absatz 2Die Österreichische Nationalbibliothek ist zur Sammlung von öffentlich zugänglichen Medieninhalten einzelner periodischer elektronischer Medien gemäß § 1 Abs. 1 Z 5a lit. b oder c berechtigt. Sie hat den Medieninhaber darüber vor Beginn der Sammlung schriftlich in Kenntnis zu setzen.Die Österreichische Nationalbibliothek ist zur Sammlung von öffentlich zugänglichen Medieninhalten einzelner periodischer elektronischer Medien gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 5 a, Litera b, oder c berechtigt. Sie hat den Medieninhaber darüber vor Beginn der Sammlung schriftlich in Kenntnis zu setzen.
  3. (3)Absatz 3Medieninhaber eines periodischen elektronischen Mediums gemäß § 1 Abs. 1 Z 5a lit. b oder c haben dessen Medieninhalte an die Österreichische Nationalbibliothek abzuliefern, wenn das MediumMedieninhaber eines periodischen elektronischen Mediums gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 5 a, Litera b, oder c haben dessen Medieninhalte an die Österreichische Nationalbibliothek abzuliefern, wenn das Medium
    1. 1.Ziffer einseiner Zugangskontrolle im Sinne des Zugangskontrollgesetzes, BGBl. I Nr. 60/2000 unterliegt, odereiner Zugangskontrolle im Sinne des Zugangskontrollgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 60 aus 2000, unterliegt, oder
    2. 2.Ziffer 2sich seiner Art nach an die Allgemeinheit richtet und einer sonstigen Zugangsbeschränkung unterliegt, die von einer Zugangskontrolle nur dadurch abweicht, dass das Medium auch ohne Entrichtung eines Entgelts zugänglich ist, oder
    3. 3.Ziffer 3zwar keiner Zugangskontrolle oder sonstigen Zugangsbeschränkung unterliegt, aber aus technischen Gründen dessen Inhalte von der Österreichischen Nationalbibliothek nicht auf Grund von Abs. 2 gesammelt werden können.zwar keiner Zugangskontrolle oder sonstigen Zugangsbeschränkung unterliegt, aber aus technischen Gründen dessen Inhalte von der Österreichischen Nationalbibliothek nicht auf Grund von Absatz 2, gesammelt werden können.
  4. (4)Absatz 4Die Berechtigung gemäß Abs. 2 und die Ablieferungspflicht gemäß Abs. 3 bestehen nicht hinsichtlich MedieninhaltenDie Berechtigung gemäß Absatz 2 und die Ablieferungspflicht gemäß Absatz 3, bestehen nicht hinsichtlich Medieninhalten
    1. 1.Ziffer einsdie in identischer oder weitgehend identischer Form bereits im Rahmen eines Medienwerks, das der Anbietungs- und Ablieferungspflicht nach diesem Bundesgesetz unterliegt, abgeliefert werden, oder
    2. 2.Ziffer 2die überwiegend aus Darbietungen in Ton oder Laufbildern bestehen, oder
    3. 3.Ziffer 3von Medien, die die Voraussetzungen des § 25 Abs. 5 erster Satz erfüllen, odervon Medien, die die Voraussetzungen des Paragraph 25, Absatz 5, erster Satz erfüllen, oder
    4. 4.Ziffer 4an deren bibliothekarischer Bewahrung kein wissenschaftliches, kulturelles oder sonstiges öffentliches Interesse besteht.
  5. (5)Absatz 5Die Ablieferungspflicht gemäß Abs. 3 entsteht mit der schriftlichen Aufforderung durch die Österreichische Nationalbibliothek. Die Österreichische Nationalbibliothek hat von einer Aufforderung zur Ablieferung abzusehen, wennDie Ablieferungspflicht gemäß Absatz 3, entsteht mit der schriftlichen Aufforderung durch die Österreichische Nationalbibliothek. Die Österreichische Nationalbibliothek hat von einer Aufforderung zur Ablieferung abzusehen, wenn
    1. 1.Ziffer einsdie Ablieferung, Speicherung oder Bewahrung der Medieninhalte mit den verfügbaren technischen Mitteln nicht mit angemessenem Aufwand durchgeführt werden könnten, oder
    2. 2.Ziffer 2die ihr aufgrund der Ablieferung, Sammlung oder Bewahrung entstehenden Kosten in keinem angemessenen Verhältnis zum bibliothekarischen Wert des betroffenen Medieninhalts stehen.
  6. (6)Absatz 6Medieninhaber haben der Ablieferungspflicht durch Ablieferung der Medieninhalte frei von technischen Schutzmaßnahmen oder unter gleichzeitiger Übermittlung der Mittel zur Aufhebung dieser Schutzmaßnahmen nachzukommen. Sie können der Ablieferungspflicht in jeder technischen Form nachkommen, die zwischen ihnen und der Österreichischen Nationalbibliothek vereinbart ist, insbesondere auch durch Anbieten der abzuliefernden Medieninhalte zur Abholung im elektronischen Weg. Der Bundeskanzler hat nach Anhörung der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur mit Verordnung bestimmte nach dem Stand der Technik mögliche, einfache und kostengünstige Ablieferungs- oder Anbietungsverfahren zu benennen, deren sich die Medieninhaber nach vorheriger Mitteilung an die Österreichischen Nationalbibliothek jedenfalls bedienen können. Vor Erlassung einer solchen Verordnung sind die Österreichische Nationalbibliothek sowie die Interessensvertretungen der Medieninhaber zu hören.
  7. (7)Absatz 7Die Österreichische Nationalbibliothek hat gesammelte oder abgelieferte Medieninhalte anderen Bibliotheken und Institutionen auf deren Verlangen wie folgt zur Verfügung zu stellen:
    1. 1.Ziffer einsMedieninhalte, die gemäß Abs. 1 oder 2 gesammelt oder gemäß Abs. 3 abgeliefert wurden der Administrativen Bibliothek des Bundeskanzleramtes und der Parlamentsbibliothek;Medieninhalte, die gemäß Absatz eins, oder 2 gesammelt oder gemäß Absatz 3, abgeliefert wurden der Administrativen Bibliothek des Bundeskanzleramtes und der Parlamentsbibliothek;
    2. 2.Ziffer 2Medieninhalte, die gemäß Abs. 1 gesammelt wurden dem Österreichischen Staatsarchiv und den durch Verordnung zu bestimmenden Universitäts-, Studien- und Landesbibliotheken;Medieninhalte, die gemäß Absatz eins, gesammelt wurden dem Österreichischen Staatsarchiv und den durch Verordnung zu bestimmenden Universitäts-, Studien- und Landesbibliotheken;
    3. 3.Ziffer 3Medieninhalte, die gemäß Abs. 2 gesammelt oder gemäß Abs. 3 abgeliefert wurden den durch Verordnung zu bestimmenden Universitäts-, Studien- und Landesbibliotheken, wenn der Medieninhaber des betroffenen Mediums seinen Sitz im regionalen Wirkungsbereich der betreffenden Bibliothek hat;Medieninhalte, die gemäß Absatz 2, gesammelt oder gemäß Absatz 3, abgeliefert wurden den durch Verordnung zu bestimmenden Universitäts-, Studien- und Landesbibliotheken, wenn der Medieninhaber des betroffenen Mediums seinen Sitz im regionalen Wirkungsbereich der betreffenden Bibliothek hat;
    4. 4.Ziffer 4Medieninhalte, die gemäß Abs. 2 gesammelt oder gemäß Abs. 3 abgeliefert wurden dem Österreichischen Staatsarchiv, wenn diese Medieninhalte unter einer „.gv.at“-Domain abrufbar sind oder der Bund Medieninhaber des betroffenen Mediums ist.Medieninhalte, die gemäß Absatz 2, gesammelt oder gemäß Absatz 3, abgeliefert wurden dem Österreichischen Staatsarchiv, wenn diese Medieninhalte unter einer „.gv.at“-Domain abrufbar sind oder der Bund Medieninhaber des betroffenen Mediums ist.
    Die Verordnung gemäß Z 2 und 3 ist vom Bundeskanzler im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur zu erlassen.Die Verordnung gemäß Ziffer 2 und 3 ist vom Bundeskanzler im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur zu erlassen.
  8. (8)Absatz 8Die Österreichische Nationalbibliothek kann mit Medieninhabern abweichende Vereinbarungen über die Modalitäten der Ablieferung von Medieninhalten und deren Benützung treffen. Soweit die in Abs. 7 genannten Bibliotheken nicht Vertragspartei einer solchen Vereinbarung sind, findet für sie § 43d Anwendung.Die Österreichische Nationalbibliothek kann mit Medieninhabern abweichende Vereinbarungen über die Modalitäten der Ablieferung von Medieninhalten und deren Benützung treffen. Soweit die in Absatz 7, genannten Bibliotheken nicht Vertragspartei einer solchen Vereinbarung sind, findet für sie Paragraph 43 d, Anwendung.
  9. (9)Absatz 9Gesetzliche Verschwiegenheitspflichten bleiben durch diese Bestimmung unberührt.
In Kraft seit 25.05.2018 bis 31.12.9999
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