Norm: MedienG §41 Abs5StPO §390 Abs1StPO §485 Abs1 Z3
Rechtssatz: Die Kostenersatzpflicht nach § 390 Abs 1 zweiter Satz StPO ist in der das Verfahren für die Instanz erliegenden Entscheidung aufzutragen. Dieser Auftrag ist daher notwendigerweise Bestandteil eines Einstellungsbeschlusses gemäß § 485 Abs 1 Z 3 StPO (hier: iVm § 41 Abs 5 MedienG) und nicht mit gesondertem Beschluss auszusprechen. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: MedienG §41 Abs5StPO §89 Abs2b Satz3StPO §390 Abs1StPO §485 Abs1 Z3
Rechtssatz: Ein in einem verfahrensbeendenden Beschluss (nach § 485 Abs 1 Z 3 StPO, hier: iVm § 41 Abs 5 MedienG) enthaltener Kostenausspruch oder dessen Unterlassung kann im Beschwerdeverfahren grundsätzlich Gegenstand amtswegiger Wahrnehmung zum Vorteil des Beschuldigten nach § 89 Abs 2b dritter Satz letzter Satzteil StPO sein. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: MedienG §1 Abs1 Z12MedienG §41 Abs3MedienG §41 Abs4MedienG §41 Abs5StPO §180 Abs1
Rechtssatz: Die Abs 4 und 5 des § 41 MedG sehen Sonderregelungen nur für das Verfahren vor dem Einzelrichter des Gerichtshofes erster Instanz wegen eines Medieninhaltsdeliktes (§ 1 Abs 1 Z 12 MedG) vor und ergänzen solcherart den § 41 Abs 3 MedG. Soweit nach dem ersten Satz des § 41 Abs 5 MedG der Entfall der Voruntersuchung - demnach nur im Verfahren vor de... mehr lesen...
Norm: MedienG §41 Abs1MedienG §41 Abs5StPO §485StPO §486StPO §490
Rechtssatz: Nach § 41 Abs 5 zweiter Satz MedG, der mangels Einschränkung auf die im Abs 1 leg cit genannten Verfahren auch für das Verfahren über einen Antrag auf Anordnung der Veröffentlichung der Gegendarstellung gilt, hat im Verfahren nach dem MedG die sonst der Ratskammer nach §§ 485 und 486 StPO zukommenden Entscheidungen der Einzelrichter zu fällen. Beschließt der Einzelric... mehr lesen...
Norm: MedienG §41 Abs1MedienG §41 Abs5
Rechtssatz: 1.) Der Medieninhaber (Verleger) allein hat die Rechte des Beschuldigten; andere Einziehungsbeteiligte können ihre Ansprüche binnen dreißig Jahren nach dem strafgerichtlichen Urteil gegen den Bund im Zivilrechtsweg geltend machen (§ 444 Abs 2 StPO - so schon EvBl 1983/37, anders 11 Os 155/82). 2.) Jedes wirtschaftliche Interesse läßt sich, soll es rechtserheblich (dh im Rahmen der Rechtsordnung... mehr lesen...
Norm: MedienG §41 Abs5StPO §444
Rechtssatz: Die Frage, ob der Angeklagte als Eigentümer von im objektivierten Verfahren (§ 446 StPO in Verbindung mit § 33 Abs 1 und 2 MedG) eingezogenen Magazinen - nach § 444 StPO beschwerdelegitimiert ist (in diesem Sinne EvBl 1981/68, 11 Os 155/82; andere Ansicht ÖJZ-LSK 1982/194), wird hier offen gelassen, doch wird seine Rüge (Z 4) merotorisch erledigt. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: MedienG §41 Abs5StPO §72 Abs1
Rechtssatz: Auch der Medieninhaber (Verleger) ist zur Stellung eines Ablehnungsantrags legitimiert. Entscheidungstexte 13 Ns 15/82 Entscheidungstext OGH 23.09.1982 13 Ns 15/82 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0067973 Im RIS seit 15.06.1997 ... mehr lesen...
Norm: MedienG §41 Abs1MedienG §41 Abs5StPO §444
Rechtssatz: Zufolge § 41 Abs 1 MedG schließt die Sondernorm des § 41 Abs 5 MedG die Geltung der Strafprozeßordnung, namentlich jene des § 444 Abs 1 (nicht aber jene des Abs 2) StPO aus. Entscheidungstexte 13 Os 72/82 Entscheidungstext OGH 22.07.1982 13 Os 72/82 Veröff: EvBl 1983/37 S 134 11 Os ... mehr lesen...