Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 17.04.2025
(1)Absatz einsAuf Antrag des Anklägers oder des Antragstellers in einem selbständigen Verfahren hat das Gericht mit Beschluß die Veröffentlichung einer kurzen Mitteilung über das eingeleitete Verfahren anzuordnen, wenn anzunehmen ist, daß der objektive Tatbestand eines Medieninhaltsdelikts hergestellt worden ist. Die Veröffentlichung kann auch eine Sachverhaltsdarstellung umfassen, soweit diese zur Unterrichtung der Öffentlichkeit erforderlich ist.
(2)Absatz 2Ein Beschluß nach Abs. 1 ist unzulässig, wenn die Beschlagnahme angeordnet wird.Ein Beschluß nach Absatz eins, ist unzulässig, wenn die Beschlagnahme angeordnet wird.
(3)Absatz 3Die §§ 34 und 36 Abs. 4 gelten sinngemäß.Die Paragraphen 34 und 36 Absatz 4, gelten sinngemäß.
In Kraft seit 01.07.2005 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 37 MedienG
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 37 MedienG selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 37 MedienG