§ 36 MedienG Beschlagnahme

MedienG - Mediengesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.11.2024

(1) Ist anzunehmen, dass auf Einziehung nach §§ 33 oder 33a erkannt werden wird, so kann das Gericht die Beschlagnahme der zur Verbreitung bestimmten Stücke eines Medienwerkes oder die Löschung der die strafbare Handlung begründenden Stellen der Website anordnen (Beschlagnahme), wenn die nachteiligen Folgen der Beschlagnahme nicht unverhältnismäßig schwerer wiegen als das Rechtsschutzinteresse, dem die Beschlagnahme dienen soll. Die Beschlagnahme ist jedenfalls unzulässig, wenn diesem Rechtsschutzinteresse auch durch Veröffentlichung einer Mitteilung über das eingeleitete Verfahren (§ 37) Genüge getan werden kann.

(2) Die Beschlagnahme setzt voraus, daß ein Strafverfahren oder ein selbständiges Verfahren wegen eines Medieninhaltsdelikts oder nach § 33a geführt oder zugleich beantragt wird, und daß der Ankläger oder Antragsteller im selbständigen Verfahren die Beschlagnahme ausdrücklich beantragt.

(3) In dem die Beschlagnahme anordnenden Beschluß ist anzugeben, wegen welcher Stelle oder Darbietung und wegen des Verdachtes welcher strafbaren Handlung die Beschlagnahme angeordnet wird. § 33 Abs. 4 gilt sinngemäß.

(4) Die Entscheidung über die Beschlagnahme kann mit Beschwerde an das übergeordnete Gericht angefochten werden. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.

(5) Eine neuerliche Beschlagnahme desselben Medienwerkes wegen einer anderen Veröffentlichung auf Antrag desselben Berechtigten ist nicht zulässig.

In Kraft seit 01.01.2021 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 36 MedienG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 36 MedienG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

6 Entscheidungen zu § 36 MedienG


Entscheidungen zu § 36 MedienG


Entscheidungen zu § 36 Abs. 1 MedienG


Entscheidungen zu § 36 Abs. 2 MedienG


Entscheidungen zu § 36 Abs. 4 MedienG


Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 36 MedienG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 36 MedienG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis MedienG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 34 MedienG
§ 36a MedienG