§ 60a MBG Zuständigkeiten und verfahrensrechtliche Sonderbestimmungen

Militärbefugnisgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.12.2019 bis 31.12.9999

(Anm1) In Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gegen Bescheide nach diesem Bundesgesetz kann der Bundesminister für Landesverteidigung jederzeit an Stelle der belangten Behörde eintreten.: § 60a tritt mit 1.12.2019 in Kraft

(2) Gegen Erkenntnisse und Beschlüsse des Bundesverwaltungsgerichtes über Beschwerden gegen Bescheide nach diesem Bundesgesetz steht auch dem Bundesminister für Landesverteidigung das Recht zu, beim Verwaltungsgerichtshof Revision zu erheben.

Stand vor dem 30.11.2019

In Kraft vom 26.10.2019 bis 30.11.2019

(Anm1) In Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gegen Bescheide nach diesem Bundesgesetz kann der Bundesminister für Landesverteidigung jederzeit an Stelle der belangten Behörde eintreten.: § 60a tritt mit 1.12.2019 in Kraft

(2) Gegen Erkenntnisse und Beschlüsse des Bundesverwaltungsgerichtes über Beschwerden gegen Bescheide nach diesem Bundesgesetz steht auch dem Bundesminister für Landesverteidigung das Recht zu, beim Verwaltungsgerichtshof Revision zu erheben.

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