§ 17 MBG Mittel zur Ausübung unmittelbarer Zwangsgewalt

Militärbefugnisgesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.12.2019 bis 31.12.9999
§ 17.Paragraph 17,

Militärische Organe im Wachdienst dürfen unmittelbare Zwangsgewalt ausüben durch

  1. 1.Ziffer einskörperliche Gewalt in Form unmittelbarer körperlicher Einwirkung auf Personen und Sachen,
  2. 2.Ziffer 2Hilfsmittel der körperlichen Gewalt einschließlich technischer Sperren und Diensthunde sowie Computersysteme,
  3. 3.Ziffer 3dienstlich zugelassene Waffen und
  4. 4.Ziffer 4sonstige Waffen sowie Mittel, deren Wirkung der einer Waffe gleichkommt, sofern eine geeignet erscheinende Waffe nach Z 3 nicht zur Verfügung steht.sonstige Waffen sowie Mittel, deren Wirkung der einer Waffe gleichkommt, sofern eine geeignet erscheinende Waffe nach Ziffer 3, nicht zur Verfügung steht.

Stand vor dem 30.11.2019

In Kraft vom 01.07.2001 bis 30.11.2019
§ 17.Paragraph 17,

Militärische Organe im Wachdienst dürfen unmittelbare Zwangsgewalt ausüben durch

  1. 1.Ziffer einskörperliche Gewalt in Form unmittelbarer körperlicher Einwirkung auf Personen und Sachen,
  2. 2.Ziffer 2Hilfsmittel der körperlichen Gewalt einschließlich technischer Sperren und Diensthunde sowie Computersysteme,
  3. 3.Ziffer 3dienstlich zugelassene Waffen und
  4. 4.Ziffer 4sonstige Waffen sowie Mittel, deren Wirkung der einer Waffe gleichkommt, sofern eine geeignet erscheinende Waffe nach Z 3 nicht zur Verfügung steht.sonstige Waffen sowie Mittel, deren Wirkung der einer Waffe gleichkommt, sofern eine geeignet erscheinende Waffe nach Ziffer 3, nicht zur Verfügung steht.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten