Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
Militärische Organe im Wachdienst dürfen unmittelbare Zwangsgewalt ausüben durch
1. | körperliche Gewalt in Form unmittelbarer körperlicher Einwirkung auf Personen und Sachen, | |||||||||
2. | Hilfsmittel der körperlichen Gewalt einschließlich technischer Sperren und Diensthunde sowie Computersysteme, | |||||||||
3. | dienstlich zugelassene Waffen und | |||||||||
4. | sonstige Waffen sowie Mittel, deren Wirkung der einer Waffe gleichkommt, sofern eine geeignet erscheinende Waffe nach Z 3 nicht zur Verfügung steht. |
Militärische Organe im Wachdienst dürfen unmittelbare Zwangsgewalt ausüben durch
1. | körperliche Gewalt in Form unmittelbarer körperlicher Einwirkung auf Personen und Sachen, | |||||||||
2. | Hilfsmittel der körperlichen Gewalt einschließlich technischer Sperren und Diensthunde sowie Computersysteme, | |||||||||
3. | dienstlich zugelassene Waffen und | |||||||||
4. | sonstige Waffen sowie Mittel, deren Wirkung der einer Waffe gleichkommt, sofern eine geeignet erscheinende Waffe nach Z 3 nicht zur Verfügung steht. |