§ 17 MBG Mittel zur Ausübung unmittelbarer Zwangsgewalt

Militärbefugnisgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.12.2019 bis 31.12.9999

Militärische Organe im Wachdienst dürfen unmittelbare Zwangsgewalt ausüben durch

1.

körperliche Gewalt in Form unmittelbarer körperlicher Einwirkung auf Personen und Sachen,

2.

Hilfsmittel der körperlichen Gewalt einschließlich technischer Sperren und Diensthunde sowie Computersysteme,

3.

dienstlich zugelassene Waffen und

4.

sonstige Waffen sowie Mittel, deren Wirkung der einer Waffe gleichkommt, sofern eine geeignet erscheinende Waffe nach Z 3 nicht zur Verfügung steht.

Stand vor dem 30.11.2019

In Kraft vom 01.07.2001 bis 30.11.2019

Militärische Organe im Wachdienst dürfen unmittelbare Zwangsgewalt ausüben durch

1.

körperliche Gewalt in Form unmittelbarer körperlicher Einwirkung auf Personen und Sachen,

2.

Hilfsmittel der körperlichen Gewalt einschließlich technischer Sperren und Diensthunde sowie Computersysteme,

3.

dienstlich zugelassene Waffen und

4.

sonstige Waffen sowie Mittel, deren Wirkung der einer Waffe gleichkommt, sofern eine geeignet erscheinende Waffe nach Z 3 nicht zur Verfügung steht.

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