§ 69c MarkenSchG

Markenschutzgesetz 1970

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2017 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDer Antrag ist wie eine nationale Markenanmeldung zu behandeln und mit Ausnahme des im Abs. 2 geregelten Falles auf Gesetzmäßigkeit (§ 20) zu prüfen.Der Antrag ist wie eine nationale Markenanmeldung zu behandeln und mit Ausnahme des im Absatz 2, geregelten Falles auf Gesetzmäßigkeit (Paragraph 20,) zu prüfen.
  2. (2)Absatz 2Betrifft der Umwandlungsantrag eine Marke, die bereits als GemeinschaftsmarkeUnionsmarke eingetragen war, so ist die Marke nicht auf Gesetzmäßigkeit (§ 20) zu prüfen und besteht nach erfolgter Registrierung keine Möglichkeit des Widerspruchs (§ 29a).Betrifft der Umwandlungsantrag eine Marke, die bereits als GemeinschaftsmarkeUnionsmarke eingetragen war, so ist die Marke nicht auf Gesetzmäßigkeit (Paragraph 20,) zu prüfen und besteht nach erfolgter Registrierung keine Möglichkeit des Widerspruchs (Paragraph 29 a,).

Stand vor dem 31.08.2017

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.08.2017
  1. (1)Absatz einsDer Antrag ist wie eine nationale Markenanmeldung zu behandeln und mit Ausnahme des im Abs. 2 geregelten Falles auf Gesetzmäßigkeit (§ 20) zu prüfen.Der Antrag ist wie eine nationale Markenanmeldung zu behandeln und mit Ausnahme des im Absatz 2, geregelten Falles auf Gesetzmäßigkeit (Paragraph 20,) zu prüfen.
  2. (2)Absatz 2Betrifft der Umwandlungsantrag eine Marke, die bereits als GemeinschaftsmarkeUnionsmarke eingetragen war, so ist die Marke nicht auf Gesetzmäßigkeit (§ 20) zu prüfen und besteht nach erfolgter Registrierung keine Möglichkeit des Widerspruchs (§ 29a).Betrifft der Umwandlungsantrag eine Marke, die bereits als GemeinschaftsmarkeUnionsmarke eingetragen war, so ist die Marke nicht auf Gesetzmäßigkeit (Paragraph 20,) zu prüfen und besteht nach erfolgter Registrierung keine Möglichkeit des Widerspruchs (Paragraph 29 a,).

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