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§ 68g. (1) Zur Sicherung der in diesem Abschnitt normiertenMit Beziehung auf Ansprüche auf Unterlassung, Beseitigung, Schadenersatz und BeseitigungHerausgabe des Gewinns nach diesem Gesetz können einstweilige Verfügungen sowohl zur Sicherung des Anspruchs selbst als auch zur Sicherung von Beweismitteln erlassen werden, auch wenn die im. § 381 EO§ 56 Abs. 2 bezeichneten Voraussetzungen nicht zutreffenbis 4 ist sinngemäß anzuwenden.
(2) Im Übrigen sind § 55a sowie § 119 Abs. 2 (Ausschluss der Öffentlichkeit), § 149 (Urteilsveröffentlichung), § 151 (Rechnungslegung) und § 154 (Verjährung) des Patentgesetzes 1970 auf die zivilgerichtlichen Verletzungsverfahren nach diesem Abschnitt sinngemäß anzuwenden.
§ 68g. (1) Zur Sicherung der in diesem Abschnitt normiertenMit Beziehung auf Ansprüche auf Unterlassung, Beseitigung, Schadenersatz und BeseitigungHerausgabe des Gewinns nach diesem Gesetz können einstweilige Verfügungen sowohl zur Sicherung des Anspruchs selbst als auch zur Sicherung von Beweismitteln erlassen werden, auch wenn die im. § 381 EO§ 56 Abs. 2 bezeichneten Voraussetzungen nicht zutreffenbis 4 ist sinngemäß anzuwenden.
(2) Im Übrigen sind § 55a sowie § 119 Abs. 2 (Ausschluss der Öffentlichkeit), § 149 (Urteilsveröffentlichung), § 151 (Rechnungslegung) und § 154 (Verjährung) des Patentgesetzes 1970 auf die zivilgerichtlichen Verletzungsverfahren nach diesem Abschnitt sinngemäß anzuwenden.