§ 68g MarkenSchG

Markenschutzgesetz 1970

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 24.06.2006 bis 31.12.9999
Paragraph 68 g, (1) Zur Sicherung der in diesem Abschnitt normierten Ansprüche auf Unterlassung und Beseitigung können einstweilige Verfügungen erlassen werden, auch wenn die im Paragraph 381, EO bezeichneten Voraussetzungen nicht zutreffen.

  1. (1)Absatz einsMit Beziehung auf Ansprüche auf Unterlassung, Beseitigung, Schadenersatz und Herausgabe des Gewinns nach diesem Gesetz können einstweilige Verfügungen sowohl zur Sicherung des Anspruchs selbst als auch zur Sicherung von Beweismitteln erlassen werden. § 56 Abs. 2 bis 4 ist sinngemäß anzuwenden.Mit Beziehung auf Ansprüche auf Unterlassung, Beseitigung, Schadenersatz und Herausgabe des Gewinns nach diesem Gesetz können einstweilige Verfügungen sowohl zur Sicherung des Anspruchs selbst als auch zur Sicherung von Beweismitteln erlassen werden. Paragraph 56, Absatz 2 bis 4 ist sinngemäß anzuwenden.
  2. (2)Absatz 2Im Übrigen sind § 55a sowie § 119 Abs. 2 (Ausschluss der Öffentlichkeit), § 149 (Urteilsveröffentlichung), § 151 (Rechnungslegung) und § 154 (Verjährung) des Patentgesetzes 1970 auf die zivilgerichtlichen Verletzungsverfahren nach diesem Abschnitt sinngemäß anzuwenden.Im Übrigen sind Paragraph 55 a, sowie Paragraph 119, Absatz 2, (Ausschluss der Öffentlichkeit), Paragraph 149, (Urteilsveröffentlichung), Paragraph 151, (Rechnungslegung) und Paragraph 154, (Verjährung) des Patentgesetzes 1970 auf die zivilgerichtlichen Verletzungsverfahren nach diesem Abschnitt sinngemäß anzuwenden.

Stand vor dem 23.06.2006

In Kraft vom 01.07.2005 bis 23.06.2006
Paragraph 68 g, (1) Zur Sicherung der in diesem Abschnitt normierten Ansprüche auf Unterlassung und Beseitigung können einstweilige Verfügungen erlassen werden, auch wenn die im Paragraph 381, EO bezeichneten Voraussetzungen nicht zutreffen.

  1. (1)Absatz einsMit Beziehung auf Ansprüche auf Unterlassung, Beseitigung, Schadenersatz und Herausgabe des Gewinns nach diesem Gesetz können einstweilige Verfügungen sowohl zur Sicherung des Anspruchs selbst als auch zur Sicherung von Beweismitteln erlassen werden. § 56 Abs. 2 bis 4 ist sinngemäß anzuwenden.Mit Beziehung auf Ansprüche auf Unterlassung, Beseitigung, Schadenersatz und Herausgabe des Gewinns nach diesem Gesetz können einstweilige Verfügungen sowohl zur Sicherung des Anspruchs selbst als auch zur Sicherung von Beweismitteln erlassen werden. Paragraph 56, Absatz 2 bis 4 ist sinngemäß anzuwenden.
  2. (2)Absatz 2Im Übrigen sind § 55a sowie § 119 Abs. 2 (Ausschluss der Öffentlichkeit), § 149 (Urteilsveröffentlichung), § 151 (Rechnungslegung) und § 154 (Verjährung) des Patentgesetzes 1970 auf die zivilgerichtlichen Verletzungsverfahren nach diesem Abschnitt sinngemäß anzuwenden.Im Übrigen sind Paragraph 55 a, sowie Paragraph 119, Absatz 2, (Ausschluss der Öffentlichkeit), Paragraph 149, (Urteilsveröffentlichung), Paragraph 151, (Rechnungslegung) und Paragraph 154, (Verjährung) des Patentgesetzes 1970 auf die zivilgerichtlichen Verletzungsverfahren nach diesem Abschnitt sinngemäß anzuwenden.

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