Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 09.03.2025
(1)Absatz einsDer Inhaber einer Marke kann sich der Benutzung eines Zeichens nur soweit widersetzen, als die Marke im Zeitpunkt der Klagserhebung nicht gemäß § 33a gelöscht werden könnte.Der Inhaber einer Marke kann sich der Benutzung eines Zeichens nur soweit widersetzen, als die Marke im Zeitpunkt der Klagserhebung nicht gemäß Paragraph 33 a, gelöscht werden könnte.
(2)Absatz 2Die Benutzung einer jüngeren Marke kann vom Inhaber einer älteren Marke nicht untersagt werden, sofern gemäß § 30 Abs. 2 oder 4 bis 6 kein Löschungsanspruch besteht.Die Benutzung einer jüngeren Marke kann vom Inhaber einer älteren Marke nicht untersagt werden, sofern gemäß Paragraph 30, Absatz 2, oder 4 bis 6 kein Löschungsanspruch besteht.
(3)Absatz 3Die Benutzung einer jüngeren Unionsmarke kann nach Abs. 1 nicht untersagt werden, wenn diese nicht entsprechend Art. 60 Abs. 1, 3 oder 4 oder Art. 64 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2017/1001 nichtig erklärt werden könnte.Die Benutzung einer jüngeren Unionsmarke kann nach Absatz eins, nicht untersagt werden, wenn diese nicht entsprechend Artikel 60, Absatz eins,, 3 oder 4 oder Artikel 64, Absatz 2, der Verordnung (EU) 2017/1001 nichtig erklärt werden könnte.
(4)Absatz 4Im Fall der Abs. 2 bis 3 kann sich der Inhaber der jüngeren Marke der Benutzung der älteren Marke nicht widersetzen, obwohl diese ihm gegenüber nicht mehr geltend gemacht werden kann.Im Fall der Absatz 2 bis 3 kann sich der Inhaber der jüngeren Marke der Benutzung der älteren Marke nicht widersetzen, obwohl diese ihm gegenüber nicht mehr geltend gemacht werden kann.
In Kraft seit 14.01.2019 bis 31.12.9999
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