§ 37 MarkenSchG

MarkenSchG - Markenschutzgesetz 1970

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

(1) Die Beschlüsse der Rechtsabteilung können durch Rekurs an das Oberlandesgericht Wien angefochten werden.

(2) Gegen die einen Beschluss der Rechtsabteilung vorbereitenden Verfügungen des Referenten und Zwischenentscheidungen – Unterbrechungsbeschlüsse im Widerspruchsverfahren ausgenommen – ist kein Rechtsmittel zulässig.

(3) Auf das Verfahren ist § 139 des Patentgesetzes 1970 sinngemäß anzuwenden.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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