§ 37 MarkenSchG (Markenschutzgesetz 1970), Rechtsmittel gegen die Beschlüsse und Entscheidungen der Rechtsabteilung des Patentamtes - JUSLINE Österreich
§ 37 MarkenSchG Rechtsmittel gegen die Beschlüsse und Entscheidungen der Rechtsabteilung des Patentamtes
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
(1)Absatz einsDie Beschlüsse der Rechtsabteilung können durch Rekurs an das Oberlandesgericht Wien angefochten werden.
(2)Absatz 2Gegen die einen Beschluss der Rechtsabteilung vorbereitenden Verfügungen des Referenten und Zwischenentscheidungen – Unterbrechungsbeschlüsse im Widerspruchsverfahren ausgenommen – ist kein Rechtsmittel zulässig.
(3)Absatz 3Auf das Verfahren ist § 139 des Patentgesetzes 1970 sinngemäß anzuwenden.Auf das Verfahren ist Paragraph 139, des Patentgesetzes 1970 sinngemäß anzuwenden.
In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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