Wer nach § 34 des Musterschutzgesetzes 1990, BGBl. Nr. 497, einen Unterlassungsanspruch gegen die Benutzung einer Marke hat, kann die Löschung der Marke beantragen. § 31 Abs. 2 gilt sinngemäß. Wer nach Paragraph 34, des Musterschutzgesetzes 1990, Bundesgesetzblatt Nr. 497, einen Unterlassungsanspruch gegen die Benutzung einer Marke hat, kann die Löschung der Marke beantragen. Paragraph 31, Absatz 2, gilt sinngemäß.
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